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Vogtlandkreis aktuell

Obligatorisches Lastschrifteinzugsverfahren und Versagung der Fahrzeugzulassung bei Kraftfahrzeugsteuer-Rückständen



(Quelle: www.sachsen.de)

Seit 1. Juli 2006 gelten in Sachsen neue Regeln für die Zulassung von Kraftfahrzeugen. Künftig ist Voraussetzung, dass der Fahrzeughalter der Zulassungsstelle eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt.

Dies gilt für folgende Vorgänge:
  • erstmalige Zulassung im Inland
  • Wiederzulassung eines vorübergehend stillgelegten Fahrzeuges
  • Wiederzulassung eines gelöschten Fahrzeuges
  • Umschreibung (Standort- und/oder Halterwechsel)

Dies gilt auch bei sogenannten Tageszulassungen.

Nur in wenigen Ausnahmefällen kann ein Fahrzeug ohne Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist z. B. der Nachweis einer unbefristeten Steuerbefreiung oder die Vorlage einer Härtefallbescheinigung des Finanzamts. Eine solche Bescheinigung kann beispielsweise erteilt werden, wenn der Antragsteller kein Konto bei einem inländischen Geldinstitut hat. Voraussetzung ist jedoch, dass alle Kraftfahrzeugsteuerrückstände beglichen sind.

Wenn das Fahrzeug durch Dritte (z. B. Autohäuser) zugelassen werden soll, muss bei der Zulassungsstelle eine Vollmacht und die Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters vorgelegt werden.

Finanzminister Dr. Horst Metz erklärte hierzu: "Mit dieser Regelung entlasten wir die Finanzämter. Schließlich hatten wir im Laufe des vergangenen Jahres fast 38 Millionen Euro Rückstände bei der Kfz-Steuer einzutreiben.
Dahinter verbargen sich über 190.000 Einzelfälle. Diesen erheblichen und nicht mehr vertretbaren
Aufwand ersparen wir nun den Finanzämtern."

Das Verfahren sichert eine einfache und pünktliche Zahlung und erspart vor allem vergesslichen Zahlern die Terminüberwachung sowie den Ärger mit Säumniszuschlägen und Mahnungen.


Vordrucke, die für das neue Verfahren verwendet werden können, liegen ab sofort in den Finanzämtern und Zulassungsbehörden aus und stehen unten als Download zur Verfügung.

Zusätzlich wird bei der Zulassung automatisch überprüft, ob der Antragsteller seine Kraftfahrzeugsteuer vollständig beglichen hat. Bestehen Rückstände, wird die Zulassung versagt und ist erst dann möglich, wenn die Kraftfahrzeugsteuer bezahlt worden ist.
Die notwendigen Formulare finden Sie, wenn Sie dem link folgen: (bereitgestellt durch www.amt24.sachsen.de)


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