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Vogtlandkreis aktuell

Auszüge aus dem Gewerberecht



Der Gewerbebegriff

Der Begriff des Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) wird im wesentlichen durch folgende vier positive (erfüllte) Merkmale bestimmt:
  1. eine selbstständige,
  2. erlaubt und nicht sozial unwertig,
    (erlaubt = Tätigkeit steht im einklang mit der Rechtsordnung - kein Drogenhandel;
    Sozial unwertig sind z.B.: Bettelei;
    Prostitution ist nicht als Gewerbe im Sinne der GewO anzusehen.)
  3. auf Gewinnerzielung gerichtete und
  4. auf gewisse Dauer ausgeübte Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich


  5. Wer oder Was gehört nicht zum Gewerbe?
    (Ausnahmen der §§ 6 und 14 GewO)
    Folgende Tätigkeiten sind im Sinne der GewO keine Gewerbe und sind somit nicht anzeige- und erlaubnispflichtig
    • Unterrichtswesen
    • Rechtsanwälte und Notare
    • Ausübung ärztlicher und anderer Heilberufe
    • Urproduktion (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, Weinbau, Viehzucht, Jagd, Fischerei)
      mit Verkauf im üblichen Rahmen
    • höhere Berufsarten
    • persönliche Dienstleistungen höherer Art

Die 3 Betriebsformen des Gewerberechts

Titel II - stehendes Gewerbe §§ 14 ff GewO
Für den stehenden Gewerbebetrieb enthält die GewO keine Begriffsdefinition. Diese ist "negativ" zu finden. Ein stehendes Gewerbe liegt dann vor, wenn die gewerbliche Tätigkeit weder Reisegewerbe noch Marktgewerbe ist.

Titel III - Reisegewerbe §§ 55 ff GewO
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig
  1. ohne vorherige Bestellung
  2. außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder eine solche überhaupt zu haben
  3. selbstständig oder unselbstständig in eigener Person Waren anbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistung aufsucht oder
  4. selbstständig unterhaltende Vorstellungen als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt
Titel IV - Marktgewerbe §§ 64 ff GewO (Messen, Ausstellungen, Märkte)
Unter Marktgewerbe sind mit Zustimmung der Behörde veranstaltete und mit gewissen Vergünstigungen genehmigte Marktveranstaltungen zu verstehen, bei denen bezweckt wird, Käufer und Verkäufer in größerer Zahl zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten zusammenzuführen. Um eine Einrichtung im Sinne des Titels IV entstehen zu lassen, bedarf es der Festsetzung durch die zuständige Behörde nach § 69 GewO.


Anzeigepflicht und Zulassungspflicht
Grundsätzlich herrscht in Deutschland Gewerbefreiheit (verfassungsrechtlich gesichert in Art. 12 GG)

Anzeigepflicht - §§ 14 und 55c GewO
In der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen, in der das Gewerbe ausgeübt wird sind anzuzeigen,
  1. der Beginn,
  2. auch der Beginn einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle
  3. die Verlegung des Betriebes
  4. die Veränderung oder Erweiterung der Tätigkeit
  5. die Aufgabe des Betriebes (Beendigung der Geschäftstätigkeit)
Hinweis: Nichtanmeldung eines anzeigepflichtigen Gewerbes erfüllt den Tatbestand der Schwarzarbeit und wird nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Erlaubnispflichtige (Zulassungspflichtige) Gewerbe
Für folgende Gewerbe muss vor deren Ausübung eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde (Landratsamt bzw. Kreisfreie Stadt) beantragt werden.
  • Personenbezogene Erlaubnisse
    -> Die persönliche Zuverlässigkeit ist maßgebend für Personenbezogene Erlaubnisse, deshalb sind diese zulassungspflichtig.
  • Personen- und Raumbezogene / Personen- und Sachbezogene Erlaubnis

    Große Kreisstädte sind in ihrem Bereich zuständig für
    • Schaustellung von Personen
    • Spielhallen
    • Gaststätten
Beachte:
Bei Handwerksgewerbe; die Eintragung in die Handwerksrolle stellt keine Erlaubnis im Sinne der Gewerbeordnung dar.



Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zu den bekannten Öffnungszeiten zur Verfügung.
Anträge senden wir Ihnen auch gerne auf Anfrage zu.

Wir sind erreichbar:

Erlaubnisbedürftige Gewerbe
Buchstabe A-G:
Frau Jung 03744/2542516
jung.elke@vogtlandkreis.de

Buchstabe H-O:
Frau Schramm 03744/2542518
schramm.monika@vogtlandkreis.de

Buchstabe P-Z:
Frau Eckstein 03744/2542517
eckstein.dagmar@vogtlandkreis.de

Landratsamt Vogtlandkreis
Ordnungsamt
SG Ordnungs- und Erlaubniswesen/ Gewerbebehörde
Bahnhofstraße 8a (Haus C)
08209 Auerbach

 



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