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Vogtlandkreis aktuell

Namensänderungen



Namensänderungen

Das Gesetz über die öffentlich- rechtliche Namensänderung gestattet deutschen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, eine Namensänderung. Darüber hinaus kommt eine Namensänderung bei den sog. Statusdeutschen, die zwar nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, jedoch von dem Begriff des Deutschen im Sinne des Artikels 116 GG erfasst werden, in Betracht.
Das gleiche gilt für heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte mit Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Deutschland.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung besitzt Ausnahmecharakter.
Ein Name darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt bedarf sorgsamer Abwägung. Er liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung den etwa entgegenstehenden Interessen anderer Bürger oder dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens überwiegt.

Die Namensänderung setzt einen Antrag voraus. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Antragsvordrucke sind im Landratsamt erhältlich.
Zu den Unterlagen, die regelmäßig beigebracht werden müssen gehören

  • der Nachweis, dass der Antragsteller zu dem in Betracht kommenden Personenkreis gehört,
  • eine Meldebescheinigung, notwendig für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit,
  • ein Führungszeugnis für alle Personen die das 14. Lebensjahr vollendet haben
  • Beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages

Von besonderer Wichtigkeit ist die Darstellung des Grundes, der die Namensänderung rechtfertigen soll.
Für die Änderung des Vornamen gelten sinngemäß die gleichen Grundsätze wie für die Änderung von Familiennamen. Auch die Änderung von Vornamen erfordert einen wichtigen Grund. Allerdings ist hier das Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens geringer zu bewerten als bei Familiennamen.

Sind andere Stellen oder Beteiligte zu hören, wird sich die Namensänderungsbehörde mit diesen von sich aus in Verbindung setzen. Wird dem Antrag entsprochen, wird eine Namensänderungsurkunde ausgestellt.

Voraussetzungen:

Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

Erforderliche Unterlagen:

Antragsvordrucke sind in der Namensänderungsbehörde zu erhalten.

Kosten:

Familiennamensänderung: 2,50 bis 1022,00 EUR

Vornamensänderung: 2,50 bis 255,00 EUR

Rechtsgrundlage:

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen;

Stand:

24.04.2007

 



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