Namensänderungen
Das Gesetz über die öffentlich- rechtliche Namensänderung gestattet deutschen
Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, eine Namensänderung. Darüber hinaus kommt eine
Namensänderung bei den sog. Statusdeutschen, die zwar nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, jedoch von dem Begriff des Deutschen im Sinne des
Artikels 116 GG erfasst werden, in Betracht.
Das gleiche gilt für heimatlose
Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte mit Wohnsitz bzw.
Aufenthalt in Deutschland.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung besitzt Ausnahmecharakter.
Ein Name darf nur geändert werden,
wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob im Einzelfall ein
wichtiger Grund vorliegt bedarf sorgsamer Abwägung. Er liegt vor, wenn das
schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung den etwa
entgegenstehenden Interessen anderer Bürger oder dem öffentlichen Interesse an
der Beibehaltung des überkommenen Namens überwiegt.
Die Namensänderung setzt einen Antrag voraus. Der Antrag ist schriftlich zu
stellen. Antragsvordrucke sind im Landratsamt erhältlich.
Zu den
Unterlagen, die regelmäßig beigebracht werden müssen gehören
- der Nachweis, dass der Antragsteller zu dem in
Betracht kommenden Personenkreis gehört,
- eine Meldebescheinigung, notwendig für die
Feststellung der örtlichen Zuständigkeit,
- ein Führungszeugnis für alle Personen die das 14. Lebensjahr
vollendet haben
- Beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages
Von besonderer Wichtigkeit ist die Darstellung des
Grundes, der die Namensänderung rechtfertigen soll.
Für die Änderung
des Vornamen gelten sinngemäß die gleichen Grundsätze wie für die Änderung von
Familiennamen. Auch die Änderung von Vornamen erfordert einen wichtigen Grund.
Allerdings ist hier das Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens
geringer zu bewerten als bei Familiennamen.
Sind andere Stellen oder Beteiligte zu hören, wird sich die
Namensänderungsbehörde mit diesen von sich aus in Verbindung setzen. Wird dem
Antrag entsprochen, wird eine Namensänderungsurkunde
ausgestellt.
Voraussetzungen:
Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit
mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
Erforderliche Unterlagen:
Antragsvordrucke sind in der Namensänderungsbehörde zu erhalten.
Kosten:
Familiennamensänderung: 2,50 bis 1022,00 EUR
Vornamensänderung: 2,50 bis 255,00 EUR
Rechtsgrundlage:
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen; Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und
Vornamen;
Stand:
24.04.2007