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Einspruch



Der Betroffene oder ein von ihm Bevollmächtigter kann nach Erlass des Bußgeldbescheides innerhalb von 2 Wochen nach seiner Zustellung gegen diesen Einspruch einlegen. Als Zustellung gilt auch der Tag der Niederlegung bei der Post, wenn der Betroffene nicht an der angegebenen Anschrift angetroffen wurde.

Ist der Betroffene an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert gewesen, kann er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Die Kriterien für eine Wiedereinsetzung sind jedoch sehr eng gefasst. Es reicht z.B. nicht aus, wenn der Betroffene angibt, den Benachrichtigungsschein nicht erhalten oder mit der Werbepost entsorgt zu haben.

Der Betroffene hat die Möglichkeit, den Einspruch zu begründen und eventuell entlastende Umstände vorzubringen. Kann die Behörde auch anlässlich der Einspruchsbegründung den Bußgeldbescheid nicht abändern oder zurücknehmen, wird das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Vorlage bei dem Amtsgericht abgegeben. Die Behörde ist dann nicht mehr Herr des Verfahrens und nicht mehr berechtigt, Entscheidungen in der Sache zu treffen.

 



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