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Vogtlandkreis aktuell

Wer hat Anspruch auf Leistungen?



Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, Eignung und ein bestimmtes Höchstalter.

Staatsangehörigkeit
Ausbildungsförderung wird zunächst Deutschen geleistet. Daneben erhalten bestimmte ausländische Auszubildende Förderung, wenn z. B. ein Elternteil Deutscher oder der Auszubildende Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser ist.
In weitem Umfang sind auch Auszubildende aus EU-Mitgliedsstaaten mit inländischem Wohnsitz in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen.
Anderen Ausländern wird im Regelfall Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf bzw. drei Jahre in Deutschland erwerbstätig gewesen sind.

Eignung
Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird im Allgemeinen angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder am Praktikum teilnimmt.

Alter
Schüler und Studierende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie vor Vollendung des 30. Lebensjahres eine Ausbildung beginnen, für die sie Förderung beantragen. Wer nach Vollendung des 30. Lebensjahres eine Ausbildung beginnt, erhält nur in besonders bestimmten Ausnahmefällen Ausbildungsförderung.

 



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