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Vogtlandkreis aktuell

Häufige Fragen zur Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (FAQ)



Welche Belehrungstermine stehen im Gesundheitsamt zur Verfügung?

Die Belehrungen finden jeden Dienstag und Donnerstag – außer an Feiertagen – um 13:30 Uhr statt. Am Dienstag gibt es zusätzlich einen zweiten Termin um 14:30 Uhr; donnerstags steht zusätzlich ein späterer Termin um 16:00 Uhr zur Verfügung. Bei Bedarf findet donnerstags auch eine Belehrung um 14:30 Uhr statt.

Di

Do

 

13:30 Uhr

 

13:30 Uhr

14:30 Uhr

(14:30 Uhr)

 

16:00 Uhr

 


 

Ich habe ein altes Zeugnis aus DDR-Zeiten. Ist dieses noch gültig?

Nein – Zeugnisse, die vor Einführung des bundesdeutschen Rechtes ausgestellt wurden, sind nicht mehr gültig.

Zeugnisse, die zwischen 1989 und 2001 nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes ausgestellt wurden, gelten laut § 77 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Übergangsvorschriften) als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG – eine erneute Belehrung ist nicht notwendig.

 

Ich habe ein tschechisches (oder andere Nationalität) Gesundheitszeugnis. Ist dieses auch in Deutschland gültig?

Nein – die Belehrung erfolgt nach § 43 IfSG und da dieses nationales und nicht internationales Recht darstellt, sind Unterschiede zur Gesetzesgrundlage der Belehrung anderer Staaten nicht auszuschließen. Gesundheitszeugnisse, die im Ausland nach europäischem Recht ausgestellt wurden, sind im Einzelfall zu prüfen.

 

Kann ich mit meinem deutschen Gesundheitszeugnis im Ausland arbeiten?

Dies ist im Einzelfall mit der zuständigen Gesundheitsbehörde und/oder dem Arbeitgeber im Zielland zu klären.

 

Was passiert, wenn ich mein Zeugnis verloren habe?

Bis zu 10 Jahre nach Ihrer erstmaligen Belehrung haben Sie die Möglichkeit, sich bei uns ein beglaubigtes Duplikat ausstellen zu lassen. Bringen Sie dazu bitte Ihren Pass oder Personalausweis mit. Die Kosten dafür liegen derzeit bei 14 Euro. Sollten Sie nicht in unserem System als bereits belehrt erfasst sein, müssen Sie erneut belehrt werden und den vollen Preis von derzeit 30 Euro zahlen.

 

Wieviel kostet die Belehrung/das Gesundheitszeugnis?

Die Gebühr für die Belehrung beträgt 30 Euro. Sie kann bar oder mit EC-Karte gezahlt werden.

 

Wer ist von der Zahlung der Gebühr befreit?

Kostenfreiheit besteht für Schüler im Schülerpraktikum, im Berufsvorbereitungs- (BVJ) und Berufsgrundbildungsjahr (BGJ), solange es nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist. Dazu muss ein Nachweis (z. B. Schulbescheinigung) vorgelegt werden.

Arbeitslose, die die Bescheinigung für eine Umschulungsmaßnahme benötigen, sind ebenfalls befreit, falls die Arbeitsverwaltung dafür die Kosten nicht übernimmt.

Selbiges gilt für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten, soweit der Arbeitgeber dafür die Kosten nicht übernimmt.
Der Bundesfreiwilligendienst ist im Bezug auf die Kostenfreiheit für Belehrungen gem. § 43 IfSG dem Freiwilligen Sozialen Jahr gleichgestellt, sofern der Arbeitgeber die Kosten nicht trägt. Bei Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber ist eine Kostenübernahmeerklärung zum Belehrungstermin mitzubringen.

 

Wer ist nicht befreit?

Benötigen Sie die Belehrung für den Bundesfreiwilligendienst oder für eine reguläre (auch schulische) Berufsausbildung, so sind sie NICHT zahlungsbefreit.

 

Wie läuft die Belehrung ab?

Zunächst werden Ihre Daten mit den uns bei der Anmeldung genannten Daten abgeglichen. Es folgt die Vorführung eines Lehrvideos. Im Anschluss belehrt Sie ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes mündlich und schriftlich. Abschließend erhalten Sie Ihr Zeugnis. Dies dauert insgesamt ca. 1,5 Stunden.

 

Was muss ich zur Belehrung mitbringen?

Sie benötigen Ihren Personalausweis oder ein anderes gültiges Ausweisdokument. Zudem benötigen Sie Ihre EC-Karte oder die Gebühr in bar. Sind Sie von der Zahlung befreit oder übernimmt der Arbeitgeber oder ein anderer Träger die Gebühr, so bringen Sie bitte die Bescheinigung der Schule bzw. die Kostenübernahmeerklärung des Trägers mit. Letztere sollte möglichst schon vor dem Belehrungstermin per E-Mail an uns geschickt werden: gesundheitsamt@vogtlandkreis.de.

 

Ich bin unter 18 – was muss ich beachten?

Personen, die noch nicht volljährig sind, müssen zur Belehrung mit einem Erziehungsberechtigten erscheinen. Dieser muss die Belehrung mit unterschreiben. Sollte ein gemeinsamer Termin nicht möglich sein, erhalten Sie von uns Belehrungsunterlagen und eine Erklärung nach § 43 Abs. 6 IfSG zur Unterschrift durch die Eltern per E-Mail/Download. Dieses bringen Sie bitte zum Belehrungstermin unterschrieben mit.

 

Wie lange ist das Zeugnis gültig?

Ist die Bescheinigung ausgestellt, muss der Arbeitgeber Sie nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach Absatz 2 innerhalb von drei Monaten erneut belehren, damit diese Bescheinigung ein Leben lang gültig ist. Im Weiteren hat der Arbeitgeber die Pflicht, Sie alle zwei Jahre innerhalb von 24 Monaten wieder zu belehren.

Wechseln Sie den Arbeitgeber oder waren Sie zwischenzeitlich nicht in einer nach § 42 Abs. 1 IfSG bezeichneten Tätigkeit beschäftigt, muss kein neues Gesundheitszeugnis ausgestellt werden. Der neue Arbeitgeber muss lediglich nach Aufnahme Ihrer neuen Tätigkeit und im Weiteren alle 2 Jahre innerhalb von 24 Monaten belehren.

 

Was hat es mit den „3 Monaten“ auf sich, die ich beachten soll?

Die durch das Gesundheitsamt ausgestellte Bescheinigung über die erfolgte Belehrung darf bei Arbeitsantritt nicht älter als drei Monate sein. Der Arbeitgeber/Praktikumsbetrieb/die Schule belehrt Sie nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach Absatz 2 in Bezug auf die speziellen Erfordernisse im Betrieb. Diese Belehrung wird durch den Arbeitgeber dokumentiert. Einen Beleg darüber sollten Sie sich bei Arbeitgeberwechsel aushändigen lassen.

 

Ich arbeite als Krankenschwester und gebe an Patienten Essen aus – muss ich belehrt werden?

Examiniertes Pflegepersonal erhält in seiner Ausbildung einen Überblick über Krankheiten, ihre Symptome und Übertragungswege sowie über hygienisches Verhalten. Das Wissen wird daher durch uns vorausgesetzt. Eine Belehrung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig. Die Belehrung durch den Arbeitgeber wird davon jedoch nicht berührt.

Mitarbeiter in Kliniken und Pflegeeinrichtungen ohne entsprechende Ausbildung benötigen hingegen eine Belehrung durch das Gesundheitsamt!

Fordert der Arbeitgeber jedoch eine Belehrung auch von examiniertem Pflegepersonal, so liegt die Entscheidung abschließend beim Arbeitgeber.

 

Ich möchte ehrenamtlich bei einer Vereinsveranstaltung bei der Essensausgabe mitwirken. Muss ich ein Gesundheitszeugnis vorweisen?

Grundsätzlich benötigen alle Personen, die gewerbsmäßig Tätigkeiten im Umgang mit Lebensmitteln ausüben, vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Belehrung. Diese Verfahrensweise ist für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder und ähnliche Helfer, die diese Tätigkeiten nicht regelmäßig und gewerbsmäßig, sondern nur im Rahmen von einmaligen – auch öffentlichen – Veranstaltungen wie Vereinsfesten, Straßenfesten, Sommerfesten u. dgl. ausüben, nicht immer praktikabel und sinnvoll.

D. h. in diesen Fällen, bei Personen mit Tätigkeiten außerhalb des wirtschaftlichen Verkehrs nur an wenigen Tagen im Jahr, kann auf die im § 43 geforderte Belehrung durch das Gesundheitsamt verzichtet werden. Gleichwohl müssen die Anforderungen des § 42 Infektionsschutzgesetz erfüllt werden, um den Schutzzweck dieser Vorschrift umzusetzen. In Vereinen hat grundsätzlich der Vereinsvorsitzende für die Einhaltung der Bestimmungen zu sorgen und sollte zweckmäßigerweise selbst im Besitz einer Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 des IfSG durch das Gesundheitsamt sein.

Die ehrenamtlichen Helfer müssen für die jeweilige Veranstaltung durch den Vereinsvorsitzenden oder sonstigen Inhaber der Gestattung bzw. eine durch ihn beauftragte Person aktenkundig über die in § 42 IfSG genannten Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote belehrt werden. Ein Merkblatt für eine solche Belehrung finden Sie als Muster bzw. Kopiervorlage hier.

 

Die Broschüren des TÜV:

Für Organisatoren/Vorstände: Zum sicheren Umgang mit Lebensmitteln bei Vereins- und Straßenfesten

Für ehrenamtliche Helfer: Zum sicheren Umgang mit Lebensmitteln bei Vereins- und Straßenfesten

bieten weitere wertvolle Hinweise.

 

Stand: 03.03.2016

 

 



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