Welche Belehrungstermine stehen im
Gesundheitsamt zur Verfügung?
Die Belehrungen finden jeden
Dienstag und Donnerstag – außer an Feiertagen – um 13:30 Uhr statt. Am Dienstag
gibt es zusätzlich einen zweiten Termin um 14:30 Uhr; donnerstags steht
zusätzlich ein späterer Termin um 16:00 Uhr zur Verfügung. Bei Bedarf findet
donnerstags auch eine Belehrung um 14:30 Uhr statt.
Di |
Do |
13:30
Uhr |
13:30
Uhr |
14:30
Uhr |
(14:30
Uhr) |
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16:00
Uhr |
Ich habe ein altes Zeugnis aus
DDR-Zeiten. Ist dieses noch gültig?
Nein – Zeugnisse, die vor Einführung
des bundesdeutschen Rechtes ausgestellt wurden, sind nicht mehr gültig.
Zeugnisse, die zwischen 1989 und
2001 nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes ausgestellt wurden, gelten laut § 77
Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Übergangsvorschriften) als Bescheinigung
nach § 43 Abs. 1 IfSG – eine erneute Belehrung ist nicht
notwendig.
Ich habe ein tschechisches (oder
andere Nationalität) Gesundheitszeugnis. Ist dieses auch in Deutschland
gültig?
Nein – die Belehrung erfolgt nach §
43 IfSG und da dieses nationales und nicht internationales Recht darstellt, sind
Unterschiede zur Gesetzesgrundlage der Belehrung anderer Staaten nicht
auszuschließen. Gesundheitszeugnisse, die im Ausland nach europäischem Recht
ausgestellt wurden, sind im Einzelfall zu prüfen.
Kann ich mit meinem deutschen
Gesundheitszeugnis im Ausland arbeiten?
Dies ist im Einzelfall mit der
zuständigen Gesundheitsbehörde und/oder dem Arbeitgeber im Zielland zu
klären.
Was passiert, wenn ich mein Zeugnis
verloren habe?
Bis zu 10 Jahre nach Ihrer
erstmaligen Belehrung haben Sie die Möglichkeit, sich bei uns ein beglaubigtes
Duplikat ausstellen zu lassen. Bringen Sie dazu bitte Ihren Pass oder
Personalausweis mit. Die Kosten dafür liegen derzeit bei 14 Euro. Sollten Sie
nicht in unserem System als bereits belehrt erfasst sein, müssen Sie erneut
belehrt werden und den vollen Preis von derzeit 30 Euro
zahlen.
Wieviel kostet die Belehrung/das
Gesundheitszeugnis?
Die Gebühr für die Belehrung beträgt
30 Euro. Sie kann bar oder mit EC-Karte gezahlt werden.
Wer ist von der Zahlung der Gebühr
befreit?
Kostenfreiheit besteht für Schüler
im Schülerpraktikum, im Berufsvorbereitungs- (BVJ) und Berufsgrundbildungsjahr
(BGJ), solange es nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist. Dazu muss ein
Nachweis (z. B. Schulbescheinigung) vorgelegt werden.
Arbeitslose, die die Bescheinigung
für eine Umschulungsmaßnahme benötigen, sind ebenfalls befreit, falls die
Arbeitsverwaltung dafür die Kosten nicht übernimmt.
Selbiges gilt für Personen, die ein
freiwilliges soziales Jahr ableisten, soweit der Arbeitgeber dafür die Kosten
nicht übernimmt.
Der Bundesfreiwilligendienst ist im Bezug auf die Kostenfreiheit für Belehrungen gem. § 43 IfSG dem Freiwilligen Sozialen Jahr gleichgestellt, sofern der Arbeitgeber die Kosten nicht trägt. Bei Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber ist eine Kostenübernahmeerklärung zum Belehrungstermin mitzubringen.
Wer ist nicht
befreit?
Benötigen Sie die Belehrung für den
Bundesfreiwilligendienst oder für eine reguläre (auch schulische)
Berufsausbildung, so sind sie NICHT zahlungsbefreit.
Wie läuft die Belehrung
ab?
Zunächst werden Ihre Daten mit den
uns bei der Anmeldung genannten Daten abgeglichen. Es folgt die Vorführung eines
Lehrvideos. Im Anschluss belehrt Sie ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes
mündlich und schriftlich. Abschließend erhalten Sie Ihr Zeugnis. Dies dauert
insgesamt ca. 1,5 Stunden.
Was muss ich zur Belehrung
mitbringen?
Sie benötigen Ihren Personalausweis
oder ein anderes gültiges Ausweisdokument. Zudem benötigen Sie Ihre EC-Karte
oder die Gebühr in bar. Sind Sie von der Zahlung befreit oder übernimmt der
Arbeitgeber oder ein anderer Träger die Gebühr, so bringen Sie bitte die
Bescheinigung der Schule bzw. die Kostenübernahmeerklärung des Trägers
mit. Letztere sollte möglichst schon vor dem Belehrungstermin per E-Mail an uns
geschickt werden: gesundheitsamt@vogtlandkreis.de.
Ich bin unter 18 – was muss ich
beachten?
Personen, die noch nicht volljährig
sind, müssen zur Belehrung mit einem Erziehungsberechtigten erscheinen. Dieser
muss die Belehrung mit unterschreiben. Sollte ein gemeinsamer Termin nicht
möglich sein, erhalten Sie von uns Belehrungsunterlagen
und eine Erklärung
nach § 43 Abs. 6 IfSG zur
Unterschrift durch die Eltern per E-Mail/Download. Dieses bringen Sie bitte zum
Belehrungstermin unterschrieben mit.
Wie lange ist das Zeugnis
gültig?
Ist die Bescheinigung ausgestellt,
muss der Arbeitgeber Sie nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit über die in § 42 Abs. 1
IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach Absatz 2
innerhalb von drei Monaten erneut belehren, damit diese Bescheinigung ein
Leben lang gültig ist. Im Weiteren hat der Arbeitgeber die Pflicht, Sie alle
zwei Jahre innerhalb von 24 Monaten wieder zu belehren.
Wechseln Sie den Arbeitgeber oder
waren Sie zwischenzeitlich nicht in einer nach § 42 Abs. 1 IfSG bezeichneten
Tätigkeit beschäftigt, muss kein neues Gesundheitszeugnis ausgestellt werden.
Der neue Arbeitgeber muss lediglich nach Aufnahme Ihrer neuen Tätigkeit und im
Weiteren alle 2 Jahre innerhalb von 24 Monaten belehren.
Was hat es mit den „3 Monaten“ auf
sich, die ich beachten soll?
Die durch das Gesundheitsamt
ausgestellte Bescheinigung über die erfolgte Belehrung darf bei Arbeitsantritt
nicht älter als drei Monate sein. Der Arbeitgeber/Praktikumsbetrieb/die Schule
belehrt Sie nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten
Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach Absatz 2 in Bezug auf die
speziellen Erfordernisse im Betrieb. Diese Belehrung wird durch den Arbeitgeber
dokumentiert. Einen Beleg darüber sollten Sie sich bei Arbeitgeberwechsel
aushändigen lassen.
Ich arbeite als Krankenschwester und
gebe an Patienten Essen aus – muss ich belehrt
werden?
Examiniertes Pflegepersonal erhält
in seiner Ausbildung einen Überblick über Krankheiten, ihre Symptome und
Übertragungswege sowie über hygienisches Verhalten. Das Wissen wird daher durch
uns vorausgesetzt. Eine Belehrung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig.
Die Belehrung durch den Arbeitgeber wird davon jedoch nicht berührt.
Mitarbeiter in Kliniken und
Pflegeeinrichtungen ohne entsprechende Ausbildung benötigen hingegen eine
Belehrung durch das Gesundheitsamt!
Fordert der Arbeitgeber jedoch eine
Belehrung auch von examiniertem Pflegepersonal, so liegt die Entscheidung
abschließend beim Arbeitgeber.
Ich möchte ehrenamtlich bei einer
Vereinsveranstaltung bei der Essensausgabe mitwirken. Muss ich ein
Gesundheitszeugnis vorweisen?
Grundsätzlich benötigen alle
Personen, die gewerbsmäßig Tätigkeiten im Umgang mit Lebensmitteln
ausüben, vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Belehrung. Diese
Verfahrensweise ist für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder und ähnliche
Helfer, die diese Tätigkeiten nicht regelmäßig und gewerbsmäßig, sondern nur im
Rahmen von einmaligen – auch öffentlichen – Veranstaltungen wie Vereinsfesten,
Straßenfesten, Sommerfesten u. dgl. ausüben, nicht immer praktikabel und
sinnvoll.
D. h. in diesen Fällen, bei Personen
mit Tätigkeiten außerhalb des wirtschaftlichen Verkehrs nur an wenigen Tagen im
Jahr, kann auf die im § 43 geforderte Belehrung durch das Gesundheitsamt
verzichtet werden. Gleichwohl müssen die Anforderungen des § 42
Infektionsschutzgesetz erfüllt werden, um den Schutzzweck dieser Vorschrift
umzusetzen. In Vereinen hat grundsätzlich der Vereinsvorsitzende für die
Einhaltung der Bestimmungen zu sorgen und sollte zweckmäßigerweise selbst im
Besitz einer Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 des IfSG durch das
Gesundheitsamt sein.
Die ehrenamtlichen Helfer müssen für
die jeweilige Veranstaltung durch den Vereinsvorsitzenden oder sonstigen Inhaber
der Gestattung bzw. eine durch ihn beauftragte Person aktenkundig über die in §
42 IfSG genannten Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote belehrt werden. Ein
Merkblatt für eine solche Belehrung finden Sie als Muster bzw. Kopiervorlage
hier.
Die Broschüren des TÜV:
Für
Organisatoren/Vorstände: Zum sicheren Umgang mit Lebensmitteln bei Vereins- und
Straßenfesten
Für
ehrenamtliche Helfer: Zum sicheren Umgang mit Lebensmitteln bei Vereins- und
Straßenfesten
bieten weitere wertvolle Hinweise.
Stand:
03.03.2016