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Vogtlandkreis aktuell

Trinkwasserversorgung aus Hausbrunnen – Rechte und Pflichten der Betreiber



Die Trinkwasserversorgung aus Hausbrunnen stellt eine regional noch verbreitete Form der Trinkwassergewinnung dar. Hierbei gibt es im Vogtlandkreis eine Vielzahl von Haushalten, die ausschließlich über den eigenen Brunnen mit Trinkwasser versorgt werden, aber auch eine nicht unbedeutende Zahl an Haushalten, in denen eine sogenannte Doppelnutzung (Anschluss an die zentrale Trinkwasserversorgung und Hausbrunnen) erfolgt.

 

Hausbrunnen unterliegen uneingeschränkt gesetzlichen Bestimmungen wie z. B. dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Trinkwasserverordnung. Gemäß § 3 Nr. 2 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001) vom 21.05.2001, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2015 (BGBl. I S. 2076) geändert worden ist, gelten Kleinanlagen zur Eigenversorgung (Hausbrunnen) zu den überwachungspflichtigen Anlagen.

 

Die Notwendigkeit der hoheitlichen Überwachung und der damit verbundenen kostenpflichtigen Untersuchungen wird von den Brunnenbesitzern oft nicht ohne weiteres eingesehen. Hierfür gibt es sicher vielfältige Ursachen. Trotzdem sollte jedem Brunnenbesitzer bewusst sein, dass er als Inhaber einer Wasserversorgungsanlage in seiner Verantwortung und Zuständigkeit grundsätzlich den gleichen gesetzlichen Bestimmungen unterworfen ist wie der Leiter eines großen Wasserversorgungsunternehmens. Daher sind bei Nutzung des eigenen Brunnens sämtliche gesetzliche Regelungen der Trinkwasserverordnung (auch bei gleichzeitig vorhandenem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung) zu beachten.

 

Auch über Hausbrunnen können Gesundheitsschäden Dritter möglich sein und einen erheblichen Umfang annehmen, für die der Inhaber dieser Wasserversorgung dann die persönliche Haftung zu übernehmen hat.

 

Trinkwasser ist nicht nur Wasser zur Bereitung von Speisen und Getränken, sondern es ist "Wasser für den menschlichen Gebrauch". Dieser Begriff ist nach § 3 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) folgendermaßen definiert:

"alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:

 

  • Körperpflege und -reinigung,
  • Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
  • Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen."

 

Nach §§ 18 – 21 überwacht das Gesundheitsamt die Brunnen. Dies bedeutet, dass das Gesundheitsamt bestimmt, wann der Inhaber eines Hausbrunnens welche Wasseruntersuchungen wie häufig durchzuführen hat. Nach der TrinkwV darf die Überwachungsbehörde nur Untersuchungen einschließlich der Probenentnahmen von solchen Untersuchungsstellen anerkennen, die in der Liste der anerkannten Stellen des entsprechenden Bundeslandes aufgeführt sind. Eine Kopie der Untersuchungsergebnisse ist dem Gesundheitsamt innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden unaufgefordert vorzulegen. Das Original ist zehn Jahre lang aufzubewahren. Es besteht ebenso die Möglichkeit, eine Untersuchung durch das Gesundheitsamt durchführen zu lassen.

Die Untersuchung der mikrobiologischen Parameter

 

·         Koloniezahl bei 22 und 36 °C,

·         Escherichia coli,

·         coliforme Bakterien und

·         Enterokokken

·         Clostridium perfringens (bei Verdacht auf Beeinflussung von Oberflächenwasser)

 

hat jährlich, die der chemischen Parameter

 

·         Oxidierbarkeit,

·         Nitrat,

·         Nitrit,

·         Ammonium,

·         Eisen,

·         Mangan,

·         elektrische Leitfähigkeit,

·         Trübung,

·         Färbung,

·         Geruch und

·         pH-Wert,

·         (bei pH-Werten kleiner als 6,5 auch Kupfer und Aluminium)

 

im maximalen Abstand von 3 Jahren zu erfolgen.

 

Grenzwertüberschreitungen sind umgehend dem Gesundheitsamt zu melden, das über die weiteren Maßnahmen zu entscheiden hat. Die notwendigen Maßnahmen können von Kontrolluntersuchungen über Sanierungsmaßnahmen bis zur Einrichtung einer Wasseraufbereitungsanlage reichen.

 

Weitere Informationen können Sie der Broschüre des Umweltbundesamtes „Gesundes Trinkwasser aus eigenen Brunnen und Quellen“ entnehmen.

 

Unter den Telefonnummern

 03741 300-3537 (Gebiet Auerbach, Reichenbach, Rodewisch),

 03741 300-3535 (Gebiet Plauen/Land, Pausa, Oelsnitz, Bad Elster, Adorf)

 03741 300-3534 (Plauen/Stadt, Klingenthal, Schöneck, Markneukirchen)

stehen Ihnen die Mitarbeiter des Sachgebietes Hygiene/Umweltmedizin für Fragen zu Verfügung.

 

 

Stand: 26.07.2016

 

 



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