Die
Trinkwasserversorgung aus Hausbrunnen stellt eine regional noch verbreitete Form
der Trinkwassergewinnung dar. Hierbei gibt es im Vogtlandkreis eine Vielzahl von
Haushalten, die ausschließlich über den eigenen Brunnen mit Trinkwasser versorgt
werden, aber auch eine nicht unbedeutende Zahl an Haushalten, in denen eine
sogenannte Doppelnutzung (Anschluss an die zentrale Trinkwasserversorgung und
Hausbrunnen) erfolgt.
Hausbrunnen
unterliegen uneingeschränkt gesetzlichen Bestimmungen wie z. B. dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Trinkwasserverordnung. Gemäß § 3 Nr. 2
der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001) vom 21.05.2001, die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom 18. November 2015 (BGBl. I S. 2076) geändert worden ist,
gelten Kleinanlagen zur Eigenversorgung (Hausbrunnen) zu den überwachungspflichtigen Anlagen.
Die
Notwendigkeit der hoheitlichen Überwachung und der damit verbundenen
kostenpflichtigen Untersuchungen wird von den Brunnenbesitzern oft nicht ohne
weiteres eingesehen. Hierfür gibt es sicher vielfältige Ursachen. Trotzdem
sollte jedem Brunnenbesitzer bewusst sein, dass er als Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage in seiner Verantwortung und Zuständigkeit grundsätzlich
den gleichen gesetzlichen Bestimmungen unterworfen ist wie der Leiter eines
großen Wasserversorgungsunternehmens. Daher sind bei Nutzung des eigenen
Brunnens sämtliche gesetzliche Regelungen der Trinkwasserverordnung (auch bei
gleichzeitig vorhandenem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung) zu
beachten.
Auch
über Hausbrunnen können Gesundheitsschäden Dritter möglich sein
und einen erheblichen Umfang annehmen, für die der Inhaber dieser
Wasserversorgung dann die persönliche
Haftung zu übernehmen hat.
Trinkwasser
ist nicht nur Wasser zur Bereitung von Speisen und Getränken, sondern es ist
"Wasser für den menschlichen Gebrauch". Dieser Begriff ist nach § 3 Abs. 1 der
Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) folgendermaßen
definiert:
"alles
Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum
Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den
folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
- Körperpflege
und -reinigung,
- Reinigung
von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung
kommen,
- Reinigung
von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem
menschlichen Körper in Kontakt kommen."
Nach
§§ 18 – 21 überwacht das Gesundheitsamt die Brunnen. Dies bedeutet, dass das
Gesundheitsamt bestimmt, wann der
Inhaber eines Hausbrunnens welche
Wasseruntersuchungen wie häufig durchzuführen hat.
Nach der TrinkwV darf die Überwachungsbehörde nur Untersuchungen
einschließlich der Probenentnahmen von solchen Untersuchungsstellen anerkennen, die in
der Liste der anerkannten Stellen des entsprechenden Bundeslandes aufgeführt
sind. Eine Kopie der Untersuchungsergebnisse ist dem Gesundheitsamt innerhalb
von 2 Wochen nach Bekanntwerden unaufgefordert vorzulegen. Das Original ist zehn
Jahre lang aufzubewahren. Es besteht ebenso die Möglichkeit, eine Untersuchung
durch das Gesundheitsamt durchführen zu lassen.
Die
Untersuchung der mikrobiologischen
Parameter
·
Koloniezahl
bei 22 und 36 °C,
·
Escherichia
coli,
·
coliforme
Bakterien und
·
Enterokokken
·
Clostridium
perfringens (bei Verdacht auf Beeinflussung von
Oberflächenwasser)
hat
jährlich, die der chemischen Parameter
·
Oxidierbarkeit,
·
Nitrat,
·
Nitrit,
·
Ammonium,
·
Eisen,
·
Mangan,
·
elektrische
Leitfähigkeit,
·
Trübung,
·
Färbung,
·
Geruch
und
·
pH-Wert,
·
(bei
pH-Werten kleiner als 6,5 auch Kupfer und Aluminium)
im
maximalen Abstand von 3 Jahren zu
erfolgen.
Grenzwertüberschreitungen
sind umgehend dem Gesundheitsamt zu melden, das über die weiteren Maßnahmen zu
entscheiden hat. Die notwendigen Maßnahmen können von Kontrolluntersuchungen
über Sanierungsmaßnahmen bis zur Einrichtung einer Wasseraufbereitungsanlage
reichen.
Weitere
Informationen können Sie der Broschüre des Umweltbundesamtes „Gesundes
Trinkwasser aus eigenen Brunnen und Quellen“ entnehmen.
Unter
den Telefonnummern
03741 300-3537 (Gebiet Auerbach,
Reichenbach, Rodewisch),
03741 300-3535 (Gebiet Plauen/Land,
Pausa, Oelsnitz, Bad Elster, Adorf)
03741 300-3534 (Plauen/Stadt,
Klingenthal, Schöneck, Markneukirchen)
stehen
Ihnen die Mitarbeiter des Sachgebietes Hygiene/Umweltmedizin für Fragen zu
Verfügung.
Stand:
26.07.2016