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Einige Erläuterungen zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Seit dem 01.01.2013 ist das SchfHwG in vollem Umfang in Kraft getreten. Damit ist das so genannte "Schornsteinfeger-Monopol" gefallen.
Das bedeutet unter anderem, dass sie als Eigentümer von Grundstücken und Räumen nunmehr das Recht haben, einige Arbeiten, wie Kehren, Messen und Überprüfen der Feuerungsanlagen, von einem Schornsteinfeger ihrer Wahl durchführen zu lassen. Damit haben unzufriedene Kunden die Möglichkeit, den Schornsteinfeger zu wechseln und einen Schornsteinfeger ihrer Wahl zu beauftragen.
Jedoch sind damit die Eigentümer auch stärker in die Verantwortung und Haftung genommen.
Woher weiß ich als Eigentümer, welche Arbeiten wann durchzuführen sind?
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, zu dessen Kehrbezirk das Objekt gehört, ist auch weiterhin für die Feuerstättenschau verantwortlich. Im Rahmen dieser Feuerstättenschau wird von ihm zweimal im Zeitraum von 7 Jahren, also ca. alle 3-4 Jahre die Betriebs- und Brandsicherheit aller Feuerungsanlagen auf Baufehler und Verschleiß untersucht. Dazu ist ihm der Zutritt zum Grundstück und den Räumen zu gestatten. Auf der Grundlage dieser Untersuchung erstellt er einen Feuerstättenbescheid, in dem alle notwendigen Arbeiten und die dafür vorgesehenen Fristen festgeschrieben werden.
Jeder Eigentümer ist im Besitz eines solchen Bescheides. Sollte dieser verloren gegangen sein, kann beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eine Kopie angefordert werden.
Sie als Eigentümer sind nunmehr selbst verantwortlich, dass alle notwendigen Schornsteinfegerarbeiten in Ihrem Gebäude/an Ihrer Feuerungsanlage, termingerecht ausgeführt und nachgewiesen werden.
Für welche Arbeiten ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auch nach dem neuen Gesetz noch zwingend zuständig?
Unverändert durch dieses Gesetz bleibt, dass auch ab 2013 für die Feuerstättenschau, den Erlass des Feuerstättenbescheides sowie für Genehmigungen bei bautechnischen Veränderungen nur der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuständig ist. Diese Aufgaben betrachtet der Gesetzgeber auch weiterhin als hoheitliche Aufgaben.
Für welche Arbeiten habe ich dann ein Wahlrecht?
Ihr bisheriger Schornsteinfeger wird in der Regel auf sie zukommen und an die Neuerungen des Gesetzes und die Termine erinnern. Wenn sie mit seiner bisherigen Arbeit zufrieden waren, können sie ihn auch weiterhin beauftragen. Somit ergibt sich für sie kein weiterer Handlungsbedarf.
Nach dem neuen Gesetz steht es ihnen jedoch frei, auch jeden anderen Schornsteinfeger Ihrer Wahl mit der Erledigung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten, wie Kehren, Messen und Überprüfen zu beauftragen.
Aber beachten sie bitte, dass der Nachweis über die durchgeführten Arbeiten mittels eines vom ausführenden Schornsteinfeger auszufüllenden Formblattes ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des im Feuerstättenbescheid festgesetzten Termins übergeben werden muss.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Verstreicht die Frist, das heißt, werden die Arbeiten laut Feuerstättenbescheid nicht oder verspätet durchgeführt, meldet der bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger dies der zuständigen Behörde.
Diese kann dann je nach dem Ergebnis der Anhörung einen kostenpflichtigen Zweitbescheid mit erneuter Fristsetzung zur Durchführung der notwendigen Arbeiten ausstellen.
Wird diese Frist wiederum nicht eingehalten oder werden die Arbeiten nicht von einem dafür befähigten Schornsteinfeger durchgeführt und nachgewiesen, veranlasst die zuständige Behörde die Ersatzvornahme. Das bedeutet die zwangsweise Durchführung der Arbeiten auch gegen den Willen des Eigentümers und unter Umständen mit Unterstützung der Polizei und des Schlüsseldienstes. Die Behörde beauftragt dabei zur Wahrung der Betriebs- und Brandsicherheit den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung der Arbeiten. Für die nicht unerheblichen Kosten muss der Eigentümer aufkommen.
Bei weiteren Fragen zum neuen Schornsteinfegergesetz stehen ihnen neben ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gern auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Kreisverwaltung unter Tel. 03765/ 53 - 2525; - 2519 oder - 2529 zur Verfügung.
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