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Beschwerden, Zuständigkeiten



Bei Problemen mit Luftverunreinigungen, Licht, Strahlen, Erschütterungen und ähnlichen Umwelteinwirkungen von bestehenden Anlagen (genehmgungsbe- dürftigen sowie nicht genehmgungsbedürftigen) ist der erste Ansprechpartner das Amt für Umwelt und Bauordnung des Landkreises.

Auf deren Anforderung wird die Anlage beurteilt und gegebenenfalls eine Emissions- und/oder Immissionsmessung durchgeführt. Die ermittelten Ergebnisse dienen als Grundlage für den Vergleich mit geltenden Richt- bzw. Grenzwerten.

Zuständige Behörden:

  • Für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) - das Landratsamt.

  • Bei größeren genehmigungsbedürftigen Anlagen, die der Störfall- verordnung oder dem Emissionshandelsgesetz unterliegen (z.B. Stahlwerke, Chemiewerke) - die Landesdirektion Chemnitz.

  • Bei Umgang mit Asbest - die Landesdirektion Chemnitz.

  • Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, die dem Bergrecht unterliegen - das Sächsische Oberbergamt Freiberg.

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