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Vogtlandkreis aktuell

Abfallrecht



Das Sachgebiet Abfallrecht/Bodenschutz hat als Untere Abfallbehörde des Vogtlandkreises folgende Haupteinsatzgebiete:

Nachweisverordnung (NachwV)/Transportgenehmigungsverordnung (TgV)
  • Überwachung der Einhaltung der NachweisV für gefährliche Abfälle
  • Erteilung von Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern

  • Erteilung von Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern

  • Genehmigung/ Bearbeitung der Entsorgungs- und Sammel- entsorgungsnachweise im Grundverfahren (§§ 5 und 9 NachwV)

  • Entgegennahme der Entsorgungsnachweise im Privilegierten Verfahren(§ 7 NachwV)

  • Entgegennahme der Sammelentsorgungsnachweise gemäß § 9 Abs. 3 und 4 NachwV

  • Freistellungen nach § 7 NachwV

  • Prüfungen von Begleitscheinen nach durchgeführter Entsorgung

  • Kontrolle der Register für gefährliche Abfälle

  • Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte (Maklertätigkeit)

  • Genehmigungen für gewerbliche Abfalltransporte

  • Einleiten von OWiG- Verfahren bei Verstößen gegen die NachweisV oder TgV

  • Erteilung von Auskünften zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen

  • Anordnungen im Einzelfall nach § 62 KrWG Illegales Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfällen:


  • Nach § 28 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrW-/AbfG) http://www.gesetze-im-internet.de/krw-_abfg/ dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zuge- lassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungs- anlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Bei Verstößen gegen abfallrechtliche Vorschriften, z. B. Ablagern von Abfällen außerhalb zugelassener Anlagen, wird vorrangig der Verursacher verpflichtet. Sollte im Rahmen intensiver Ermittlungen kein Verursacher gefunden werden, so kann der Eigentümer, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstückes zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes herangezogen werden und dabei die Kosten der Abfallent- sorgung selbst tragen. Daneben besteht aber auch für den Vogtlandkreis als öffentlich- rechtlicher Entsorgungsträger die Pflicht zur Einsammlung derjenigen Abfälle, die auf einem der Allgemeinheit zugäng-lichen Grundstück abgelagert werden, für das Betretungsrechte bestehen oder für das ablagerungs- verhindernde Maßnahmen für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungs-berechtigten nicht zulässig oder nicht zumutbar sind.
    Die untere Abfallbehörde nimmt Anzeigen, welche auf Wunsch vertraulich behandelt werden, entgegen.

Pflanzenabfallverordnung

Die Entsorgung von Pflanzenabfällen wird durch die PflanzAbfV http://www.revosax.sachsen.de/Text.link?stid=1999 geregelt. Darin ist festgeschrieben, dass pflanzliche Abfälle vorrangig durch Verrotten (Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen usw.) oder Kompostieren auf dem eigenen Grundstück zu entsorgen sind. Dabei können die Pflanzenabfälle je nach Erfordernis gehäckselt oder geschreddert werden. Weiterhin können die Pflanzenabfälle bei Bedarf in den Kompostieranlagen im Vogtlandkreis, welche Sie dem Abfallwegweiser entnehmen können, gegen eine geringe Gebühr abgegeben werden. Sollten es Ihnen nicht möglich sein Baum- und Strauchschnitt, sowie Baumstämme zu den Entsorgungsmög- lichkeiten zu transportieren, können Sie über die Grüngutkarte in Ihrem Abfallwegweiser die Abholung gegen eine geringe Gebühr anfordern.
Nur im Ausnahmefall bei Unzumutbarkeit der gerade aufgezählten Entsorgungswege darf der Pflanzenabfall verbrannt werden. Dabei müssen die Bedingungen, wie z.B. gewisse Zeiten (1.- 30.4. und 1.- 30.10., nur werktags, 8-18 Uhr, max. für 2 Stunden), gewisse Abstände (z. B. 1,5 km zu Flugplätzen, 200 m zu Autobahnen, 100 m zu Bundes-, Landes- und Kreis-straßen) und gewisse Verhaltens- weisen (z.B. nur Pflanzenabfälle, keine behandelten Hölzer, kein Feueranzünder/Brandbeschleuniger) unbedingt eingehalten werden. Weiterhin dürfen durch das Verbrennen keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten, insbesondere durch Rauchentwicklung oder Funkenflug.
Eine kostenpflichtige Ausnahmeregelung von diesen Vorschriften kann nur die Untere Abfallbehörde des Vogtlandkreises erteilen, die Städte und Kommunen sind dafür nicht zuständig.

 



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