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Hinweise zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung
Allgemeines
Die nachfolgenden Hinweise und die unter dem Punkt "Formulare zum Download" eingestellten Vordrucke (Kopie Verpflichtungserklärung, Fragebogen zur Verpflichtungserklärung) sollen Ihnen zur Information und Vorbereitung Ihres Besuches in der Ausländerbehörde des Vogtlandkreises dienen.
Die Online-Beantragung einer Verpflichtungserklärung ist nicht möglich, da bei Ihrer Vorsprache in der Ausländerbehörde eine Belehrung erfolgt, die von Ihnen dort per Unterschrift zu bestätigen ist.
Nach Bearbeitung Ihres Antrages auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung erhalten
Sie die Urkunde bei Abgabe Ihrer Unterschrift, die anschließend beglaubigt wird.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung des gesamten Verfahrens können Sie eine Kopie der Verpflichtungserklärung und den Fragebogen zur Verpflichtungserklärung schon vor Ihrem Besuch in der Ausländerbehörde ausfüllen.
Ich möchte einen Ausländer, der in Deutschland der Visumspflicht unterliegt, einladen
Mit dem vorliegenden Merkblatt sollen mögliche auftretende Fragen beantwortet werden. Außerdem soll Ihnen deutlich gemacht werden, dass aus einer Verpflichtungserklärung gegebenenfalls erhebliche Erstattungsansprüche resultieren können.
Der Gastgeber muss nachweisen, dass der Aufenthalt des Gastes in der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich der Versorgung im Krankheitsfall und einer möglichen Rückführung, finanziell abgesichert ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf den gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalt und auch auf Zeiträume illegalen Aufenthaltes.
Unrichtige oder unvollständige Angaben sind strafbar. Der Ausländer darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen.
Der Gastgeber muss sich deshalb dazu verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten zur Sicherung des Lebensunterhaltes, einschließlich der Versorgung mit Wohnraum, zur Versorgung im Krankheitsfall (z.B. Arztkosten, Medikamente, Krankenhauskosten), bei Pflegebedürftigkeit und für die Ausreise (z.B. Flugticket, Abschiebekosten) aufzukommen.
Um das Risiko von unvorhergesehenen Krankheitskosten auszuschließen, muss eine schengenweit gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,- Euro) nachgewiesen werden. Diese Versicherung kann ggfs. auch vom Gastgeber für den ausländischen Gast abgeschlossen werden.
Die Verpflichtungserklärung muss eindeutig erkennen lassen, für welchen Aufenthaltszweck sie gelten soll.
Zuständig für die Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung ist die Ausländerbehörde, die für den vorgesehenen Aufenthaltsort des Ausländers zuständig ist, wo die Bonität des Einladenden geprüft und seine Unterschrift beglaubigt wird.
Für die Entgegennahme und Prüfung einer Verpflichtungserklärung wird eine Verwaltungsgebühr nach geltendem Recht erhoben (zzt. 25,00 Euro gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 12 Aufenthaltsverordnung). Darin enthalten ist auch die Beglaubigung der Unterschrift des Verpflichtungsgebers.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde ist eine Bonitätsprüfung des Erklärenden erforderlich. Die Ausländerbehörde nimmt anhand der - freiwilligen - Angaben des Gastgebers diese Prüfung vor.
Als gesicherter Nachweis einer ausreichenden Bonität gelten:
- monatliches Nettoeinkommen der letzten drei Monate: Nachweis durch Lohn-/ Gehaltsbescheinigungen, Rentenbescheid, Krankengeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld I (Diese erforderlichen Unterlagen legen Sie bitte bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung im Original und als Kopie vor.)
- Sparbuch (mit Sperrvermerk oder Verpfändung zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Landratsamt Vogtlandkreis, vertreten durch die Ausländerbehörde - Hinterlegung bei der Ausländerbehörde des LRA Vogtlandkreis); Sperrkonto
- Bankbürgschaften; Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 4000,- Euro pro einzuladende Person
- Steuerbescheid bei Selbständigen (in der Regel ist der letzte vorliegende Steuerbescheid ausreichend)
- Bescheinigung eines Steuerberaters zur Gewinnermittlung bzw. vom Steuerberater bestätigte Betriebswirtschaftliche Abrechnung der letzten drei Monate
Kommt die Ausländerbehörde in Folge ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass weder Nachweis noch Glaubhaftmachung erbracht sind, darf dem Verpflichtungsgeber keine Verpflichtungserklärung ausgehändigt werden.
Auch bei sich Verpflichtenden, die Leistung nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, kann eine Bonität nicht bescheinigt werden. In diesem Fall darf ebenso durch die Ausländerbehörde keine Verpflichtungserklärung ausgehändigt werden.
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden sind insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zu berücksichtigen. Ist die Pfändungsfreigrenze unterschritten, kann von der Ausländerbehörde die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen verlangt werden. Der Geldbetrag oder das Sparbuch muss dann wegen der unzureichenden Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers von einem Dritten kommen.
Welche Behörde erteilt das Besuchsvisum?
Die Erteilung eines Visums erfolgt durch die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften/Konsulate). Das Visum muss grundsätzlich durch den Reisenden selbst bei der für seinen Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.
Wie lange kann ein Besuchsvisum maximal erteilt werden?
Ein Visum für Touristen oder Geschäftsreisende berechtigt zu einem Aufenthalt von bis zu
3 Monaten pro Halbjahr, gerechnet ab dem Datum der ersten Einreise.
Was geschieht mit der ausgestellten Verpflichtungserklärung?
Das an den Verpflichtungserklärenden von der Ausländerbehörde ausgehändigte Original der Verpflichtungserklärung ist von ihm an den besuchswilligen Ausländer weiterzuleiten. Dieser muss die Verpflichtungserklärung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Besuchsvisums vorlegen.
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