In Deutschland ist
die Legionellose die bedeutendste Krankheit, die durch Wasser übertragen werden
kann. Legionellen sind Bakterien, die sich im warmen Wasser vermehren. Sie
können im Trinkwasser, in Klimaanlagen oder Rückkühlsystemen vorkommen. Werden
Legionellen eingeatmet, können sie schwere Lungenentzündungen, die sog.
Legionellose oder Legionärskrankheit, hervorrufen. Die Legionellose ist nach dem
Infektionsschutzgesetz meldepflichtig. Eine Infektion mit Legionellen kann aber
auch eine leicht verlaufende, grippeähnliche Erkrankung, das Pontiac-Fieber,
verursachen.
Die
Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2011
(BGBl. I S. 2370), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2015 (BGBl. I S. 2076) geändert wurde, schreibt die Überwachung von
Trinkwasser-Installationen auf das Vorhandensein von Legionellen
vor.
Betroffen hiervon
sind Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation, die eine
Großanlage zur Trinkwassererwärmung betreiben und die Trinkwasser im Rahmen
einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben und die Duschen oder
ähnliche Einrichtungen vorhalten, in denen es zu einer Vernebelung des
Trinkwassers kommt.
Großanlagen zur
Trinkwassererwärmung sind gemäß der technischen Regel des DVGW W 551 Anlagen mit einem
Speichervolumen von mehr als 400 Litern und/oder 3 Litern in mind. einer
Rohrleitung zwischen Ausgang des Trinkwassererwärmers und der
Entnahmestelle.
Eine gewerbliche
Tätigkeit ist nach § 3 Abs. 10 TrinkwV eine mit der Erzielung eines Gewinnes
verbundene Tätigkeit, bei der zielgerichtet Trinkwasser abgegeben wird. Somit
fallen unter diese Definition auch Mehrfamilien- und Mietshäuser mit
Erwärmungsanlagen der oben genannten Größe.
Nicht unter diese
Definition fallen generell Eigenheime, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie
weiterhin Häuser mit Anlagen, deren Warmwasservolumen unterhalb der oben
genannten 400 Liter bzw. 3 Liter liegt.
Das
Umweltbundesamt hat eine Stellungnahme zur Trinkwasserverordnung veröffentlicht.
Diese können Sie unter folgendem Link ansehen:
http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/3983.html
Darin enthalten sind
neben wichtigen Informationen für die Vermieter auch die Links zu den
Landeslisten der Labore, welche mit der Beprobung beauftragt werden
dürfen.
Bei Beanstandungen,
die über dem technischen Maßnahmewert liegen, hat der Unternehmer oder sonstige
Inhaber der Trinkwasser-Installation das Gesundheitsamt unverzüglich zu
unterrichten.
Eine
Gefährdungsanalyse durch eine Fachfirma ist zu erstellen und eine Überprüfung
inwieweit der Stand der Technik eingehalten wurde, hat zu
erfolgen.
Für Fragen stehen wir
Ihnen gern zur Verfügung:
· Frau Mehlis,
Sachgebietsleiterin:
Tel.: 03741 300-3530
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