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Vogtlandkreis aktuell

Information zur geänderten Trinkwasserverordnung Untersuchung von Großanlagen auf Legionellen



In Deutschland ist die Legionellose die bedeutendste Krankheit, die durch Wasser übertragen werden kann. Legionellen sind Bakterien, die sich im warmen Wasser vermehren. Sie können im Trinkwasser, in Klimaanlagen oder Rückkühlsystemen vorkommen. Werden Legionellen eingeatmet, können sie schwere Lungenentzündungen, die sog. Legionellose oder Legionärskrankheit, hervorrufen. Die Legionellose ist nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig. Eine Infektion mit Legionellen kann aber auch eine leicht verlaufende, grippeähnliche Erkrankung, das Pontiac-Fieber, verursachen.


Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2370), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2015 (BGBl. I S. 2076) geändert wurde, schreibt die Überwachung von Trinkwasser-Installationen auf das Vorhandensein von Legionellen vor.

Betroffen hiervon sind Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation, die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung betreiben und die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben und die Duschen oder ähnliche Einrichtungen vorhalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind gemäß der technischen Regel des DVGW    W 551 Anlagen mit einem Speichervolumen von mehr als 400 Litern und/oder 3 Litern in mind. einer Rohrleitung zwischen Ausgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle.

Eine gewerbliche Tätigkeit ist nach § 3 Abs. 10 TrinkwV eine mit der Erzielung eines Gewinnes verbundene Tätigkeit, bei der zielgerichtet Trinkwasser abgegeben wird. Somit fallen unter diese Definition auch Mehrfamilien- und Mietshäuser mit Erwärmungsanlagen der oben genannten Größe.

Nicht unter diese Definition fallen generell Eigenheime, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie weiterhin Häuser mit Anlagen, deren Warmwasservolumen unterhalb der oben genannten 400 Liter bzw. 3 Liter liegt.


Das Umweltbundesamt hat eine Stellungnahme zur Trinkwasserverordnung veröffentlicht. Diese können Sie unter folgendem Link ansehen:

http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/3983.html

Darin enthalten sind neben wichtigen Informationen für die Vermieter auch die Links zu den Landeslisten der Labore, welche mit der Beprobung beauftragt werden dürfen.

Bei Beanstandungen, die über dem technischen Maßnahmewert liegen, hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Trinkwasser-Installation das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.

Eine Gefährdungsanalyse durch eine Fachfirma ist zu erstellen und eine Überprüfung inwieweit der Stand der Technik eingehalten wurde, hat zu erfolgen.

Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung:

·          Frau Mehlis, Sachgebietsleiterin:                                         Tel.: 03741 300-3530

·          Herr Sonntag:                                                                       Tel.: 03741 300-3534

·          Frau Modes:                                                                         Tel.: 03741 300-3535

·          Frau Gehring:                                                                       Tel.: 03741 300-3537

 

 



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