Startseite
Der Landrat
Kreistag
Landratsamt
Wirtschaft
Tourismus
Vereine und
Organisationen
Bildung im Vogtland
Ärzte fürs Vogtland
Abfallentsorgung
Asyl im Vogtland
Was erledige ich wo?



 Das Vogtland


 




Vogtlandkreis aktuell

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII



"Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - "

Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ein Antrag auf Prüfung ist bei der für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen kommunalen Behörde zu stellen.

Personenkreis

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbs­gemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt.

Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht ein der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechendes Lebensalter erreicht haben, erhalten ebenso Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn sie aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung liegt immer dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist, so dass man auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Von der Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.

Informationen und Beratung können bei den für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Trägern beziehungsweise bei den Trägern der Sozialhilfe eingeholt werden. Außerdem sind auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen zu informieren und bei der Antragstellung auf Grundsicherung – insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den für die Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung zuständigen Träger – zu helfen.

Umfang der Leistungen

Die Ausgestaltung der Grundsicherung entspricht, abgesehen vom Verzicht auf den Unterhaltsrückgriff und dem Ausschluss der Haftung von Erben, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.

Der Umfang der Leistungen umfasst folgende Positionen:

. die maßgebende Regelbedarfsstufe des Leistungsberechtigten, nach der der Regelsatz gezahlt wird

. die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

. evtl. Mehrbedarfe, wie z.B. einer Gehbehinderung (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis) sowie.

. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen.

Ist es einem Leistungsberechtigten nicht möglich, einen mit dem Regelbedarf abgegoltenen und unabweisbaren Bedarf zu finanzieren, soll vom Leistungsträger ein Darlehen gewährt werden, das in kleinen, aus den künftigen Auszahlbeträgen einbehaltenen monatlichen Raten getilgt wird.

Die Grundsicherung wird regelmäßig für zwölf Kalendermonate bewilligt, der zuständige Träger hat einen Entscheidungsspielraum bezüglich Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums. In Ausnahmefällen ist es auch möglich, die Grundsicherung auf Dauer zu bewilligen, etwa wenn keine Einkommensänderungen wahrscheinlich sind.

Umfang der Leistungen bei Aufenthalt in einer Einrichtung

Für Menschen, die stationär in Einrichtungen leben, sichert die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den Bedarf, der in einer häuslichen Umgebung entstehen würde. Bei einem individuell höheren Bedarf innerhalb einer Einrichtung besteht ein ergänzender Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Ferner wird für Menschen, die stationär in Einrichtungen leben, über den Barbetrag aus der Hilfe zum Lebensunterhalt sichergestellt, dass sie für persönliche Bedürfnisse Mittel zur Verfügung haben. Daneben werden für Menschen mit Behinderung im Bedarfsfall Leistungen der Eingliederungshilfe und im Falle von Pflegebedürftigkeit Leistungen der Hilfe zur Pflege gewährt.

Einkommens- und Vermögensanrechnung

Als Einkommen werden grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert berücksichtigt. Darunter zählen u.a. Arbeitseinkommen auch aus geringfügiger Beschäftigung, Renten (auch aus privater oder betrieblicher Vorsorge), Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Nicht zum Einkommen gehören z.B. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen mit Entschädigungscharakter sowie Kindererziehungsleistungen für Mütter, die vor 1921 geboren sind. Bei der Verwertung von Vermögen sind kleinere Barbeträge bis zu einer Vermögensfreigrenze von 2.600 Euro ausgenommen.

Der Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. die Höhe des Grundsicherungsbedarfs ist somit vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers, sowie seines nicht getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft abhängig. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners darf aber nur insofern berücksichtigt werden, soweit es einen fiktiven Bedarf übersteigt, den der Partner selbst als Sozialhilfe erhalten würde bzw. der als Vermögen anrechenbar wäre, wenn dieser leistungsberechtigt wäre. Das bedeutet in der Praxis: Übersteigt dessen Einkommen den für ihn ermittelten Bedarf, so ist der der übersteigende Betrag bis zur vollen Bedarfsdeckung beim Antragsteller anzurechnen

Unterhaltsrückgriff?

In der Grundsicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern verzichtet. Auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben wird verzichtet.

Nur wenn das Einkommen von Kindern oder Eltern der oder des Antragsberechtigten sehr hoch ist (mindestens 100.000 Euro jährliches Gesamteinkommen), entfällt der Grundsicherungsanspruch. In diesem Fall besteht wie bisher Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei den unterhaltspflichtigen Verwandten ersten Grades (Kinder und Eltern).

Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung

Ist für den Träger der Sozialhilfe bei einem Antragsteller, der noch nicht die Altersgrenze erreicht hat, aufgrund objektiver Gegebenheiten unklar, ob evtl. eine Erwerbsminderung auf Dauer vorliegt, obwohl Tatsachen dafür sprechen würden, kann er sie feststellen lassen.

Die Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung erfolgt ausschließlich durch den gesetzlichen Träger der Rentenversicherung. Auf den Bezug einer Rente kommt es hierbei nicht an. Dieser wird auf Ersuchen der für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Behörde tätig und führt die Feststellung durch. Ein Ersuchen ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Bedürftigkeitsprüfung ergeben hat, dass ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen tatsächlichen gegeben ist. Wenn die oder der Leistungsberechtigte bereits im Rahmen der Aufnahme in eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) untersucht worden ist und als nicht fähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten eingestuft wurde, ist keine neue Feststellung erforderlich.

Dagegen ist bei Menschen mit Behinderungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von einer Grundsicherungsberechtigung noch nicht auszugehen, solange sie sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden (§ 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VI) oder solange sie in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erhalten, da noch nicht abschließend feststeht, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegen wird.

Haben Menschen mit Behinderung, die bei ihren Eltern wohnen, einen Anspruch?

Durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird die Lebenssituation erwerbsgeminderter Menschen, gerade auch derjenigen, die von Geburt oder früher Jugend an schwerstbehindert sind, deutlich verbessert. Denn diese Menschen, die praktisch keine Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu verdienen, erhalten durch die Leistung mehr materielle Eigenständigkeit. Hierdurch wird auch das Zusammenbleiben innerhalb der Familie gefördert und die Lebenssituation erwachsener erwerbsgeminderter Menschen, die im elterlichen Haushalt leben, erheblich erleichtert. Neben dem Verzicht auf Unterhaltsrückgriff wird auch - im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt - auf die Vermutung verzichtet, dass in einem Haushalt lebende Verwandte sich entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegenseitig Unterhalt gewähren (§ 39 SGB XII). Damit gibt es für behinderte erwachsene Kinder erstmals eine elternunabhängige materielle Sicherung des Lebensunterhalts. Für Eltern mit einem Jahreseinkommen von zusammen weniger als 100.000 Euro, deren behinderte Kinder im elterlichen oder in einem eigenen Haushalt leben, führt dies zu einer entsprechenden Entlastung.

Achtung Wohngeld

Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind einzustellen, wenn durch den Bezug einer vorrangigen Sozialleistung (hier: Wohngeld) die Hilfebedürftigkeit überwunden werden kann. Die Leistung wird nämlich nur gezahlt, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt. Hilfebedürftig ist, - wie bereits oben beschrieben - wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 2 Abs. 1 SGB XII).

Aus diesem als Nachrangigkeit der bedarfsabhängigen Leistungen nach dem SGB XII bezeichneten Grundsatz folgt, dass Hilfebedürftige verpflichtet sind, vorrangige Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung von Hilfebedürftigkeit erforderlich ist (§ 2 Abs. 2 SGB XII). Dabei gilt folgende einfache Rechnung: Ist der Anspruch auf eine andere (sogenannte vorgelagerte) Sozialleistung mindestens so hoch wie die gezahlte Leistung nach dem SGB XII, dann ist die Hilfebedürftigkeit überwunden. Mit der Folge, dass die SGB XII-Leistung einzustellen ist.

Sachlich und örtlich zuständig ist das Sozialamt des Vogtlandkreises:

Bahnhofstraße 8 A in 08209 Auerbach/Vogtland

 



Video-Kanal - filmische Beiträge aus dem Vogtlandkreis

Barrierefreie Webseiten

Weitere Informationen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

© 2012 Landratsamt Vogtlandkreis


NUTZERINFORMATION | IMPRESSUM | KONTAKT