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Befreiung von der Benutzung von Rückhalteeinrichtungen in Kfz für Kinder
Grundsätzlich besteht nach § 21 Absatz 1a StVO die Kindersicherungspflicht.
Verpflichtet ist der Fahrer, d.h. er muss dafür sorgen und trägt die Verantwortung, dass die Kinder in der vorgeschriebenen Weise gesichert sind. Zu sichern sind Kinder bis 12 Jahre, wenn sie kleiner als 150 cm sind. Ältere oder größere Kinder müssen den regulären Gurt benutzen.
Sicherungspflicht besteht in allen Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, insbesondere für PKW. Müssen auf der Rückbank vier Kinder einer Familie befördert werden, so kann in Einzelfällen für die "mittleren" Kinder eine Ausnahme von der Sicherungspflicht genehmigt werden, wenn der Platz sonst nicht ausreicht. Wegen der hohen Verantwortung ist dies nur für die eigenen Kinder möglich.
Keine Ausnahmen gelten für Kinder, die im Fahrzeug von Großeltern, Nachbarn usw. mitgenommen werden. Auch hier müssen die Kinder ordnungsgemäß gesichert werden werden!
Ansprechpartner:
Frau Constanze Ast
Sachgebietsleiterin
Postplatz 5
08523 Plauen
Telefon: 03741 / 300 2810
Fax: 03741 / 300 4053
e-mail: ast.constanze@vogtlandkreis.de
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