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Vogtlandkreis aktuell

Preisangaben im Handel und bei Dienstleistern



Wer heute als Verbraucher mit offenen Augen durch Geschäfte und Läden geht, stellt schnell fest, dass die Preisauszeichnung der angebotenen Waren zum Teil sehr mangelhaft ist, Tendenz ansteigend. Dabei fällt auf, dass dies vor allem in kleineren Einzelhandelsgeschäften der Fall ist, kaum jedoch in größeren Geschäften und Discountern.
Kontrollen des Ordnungsamtes bestätigen diesen Trend. Dabei reicht die Palette der Äußerungen der Gewerbetreibenden von vorgetäuschter Unwissenheit über die Erforderlichkeit der Preisauszeichnungen bis zu ausschweifenden Diskussionen über deren Notwendigkeit. Doch nach wie vor besitzt die Preisangabenverordnung (PAngV) vom 14.03.1985 in der Neufassung vom 18.10.2002, zuletzt geändert am 29.07.2009, Gültigkeit.
Im Folgenden werden daher noch einmal einige wesentliche Inhalte der PAngV in kurzer Form dargestellt:

Allgemeine Vorschriften
Jeder, der Endverbrauchern gewerbsmäßig Waren oder Leistungen anbietet, hat den Preis für alle angebotenen Waren oder Leistungen einschließlich der Umsatzsteuer und eventueller sonstiger Preisbestandteile anzugeben (Endpreis). Endverbraucher ist jeder, der Waren oder Leistungen für den privaten Verbrauch erwirbt.
Alle Preise müssen den Waren oder Leistungen eindeutig zuzuordnen sein. Dies gilt ebenso für Angebote in der Werbung. Die Preise müssen deutlich lesbar und leicht erkennbar sein. Bei der Aufgliederung von Preisen in einzelne Bestandteile sind die Endpreise hervorzuheben.
Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden (z.B. Gebrauchtwagenhandel, Immobilienverkauf).

Handel
Wer Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder lose anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und eventueller sonstiger Preisbestandteile in unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzugeben (Grundpreis).
Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraums ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftungen auszuzeichnen.
Waren, die in Katalogen, nach Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind so auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Waren, die in Musterbüchern angeboten werden (z.B. Tapeten, Stoffe, Bodenbeläge), sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise für die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder Preisverzeichnissen angegeben werden.

Leistungen
Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder Verrechnungssätzen in seinem Geschäft oder einem sonstigen Ort seines Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich in einem Schaukasten oder Schaufenster an zubringen. Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige.

Gaststätten, Beherbergungsbetriebe
In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen auszulegen oder jedem Gast vor der Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und Getränke zur Selbstbedienung angeboten, müssen sie durch Preisschilder oder Beschriftung ausgezeichnet werden. Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebs, genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils.
In Beherbergungsbetrieben ist beim Eingang oder bei der Anmeldung an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis der Zimmerpreise und gegebenenfalls der Frühstückspreise anzubringen oder auszulegen. Wenn die Gäste hauseigene Telekommunikationseinrichtungen nutzen können, so ist der geforderte Preis je Minute oder Verbindung in der Nähe der Anlage anzugeben.

Tankstellen, Parkplätze
Tankstellen müssen die Kraftstoffpreise so auszeichnen, dass sie für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer deutlich lesbar sind. Auf Bundesautobahnen müssen die Kraftstoffpreise so ausgezeichnet sein, dass sie für den in den Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer gut zu lesen sind.
Bei der Vermietung von Garagen, Stellplätzen oder Parkplätzen oder der Bewachung oder Verwahrung von Kraftfahrzeugen für weniger als einen Monat ist am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis mit den geforderten Preisen anzubringen.

Ausnahmen
Die PAngV gilt u. a. nicht
  • für den Großhandel gegenüber gewerblichen Abnehmern, wenn sichergestellt ist, dass Endverbraucher, die die Waren nur für ihren privaten Verbrauch erwerben, diese Waren nicht kaufen können,
  • für mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden,
  • bei Warenangeboten auf Versteigerungen.
Auf die Angabe des Grund- und Endpreises kann verzichtet werden bei individuellen Preisnachlässen sowie nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung bekannt gemachten generellen Preisnachlässen.
Auf die Angabe des Grundpreises kann bei Waren verzichtet werden,
  • die von kleinen Direktvermarktern und kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird,
  • die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen,
  • die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind,
  • die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden,
  • die in Getränke- oder Verpflegungsautomaten angeboten werden,
  • bei Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm,
  • bei Kosmetikartikeln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, der Haare oder der Nägel dienen und
  • bei Parfüms und Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.
Die Preisauszeichnung von Waren kann unterbleiben
  • bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten,
  • bei Waren, die in Werbevorführungen angeboten werden, sofern der Preis der Ware bei deren Vorführung und unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrags genannt wird und
  • bei Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt u. a.
  • wer Endpreise, Stundensätze oder andere Verrechnungssätze nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,
  • wer Grundpreise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,
  • wer die Verkaufs- oder Leistungseinheit oder Gütebezeichnung, auf die sich die Preise beziehen, nicht oder nicht richtig angibt,
  • wer Preise angibt, die dem Angebot oder der Werbung nicht eindeutig zuzuordnen sind und die nicht leicht erkennbar deutlich lesbar sind und
  • wer den Endpreis nicht deutlich hervorhebt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer Waren oder Leistungen innerhalb und außerhalb des Verkaufs- oder Geschäftsraums, in Musterbüchern, Katalogen, Warenlisten oder auf Bildschirmen nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise anbietet.
Zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Preisangabenverordnung sind in Sachsen die Gewerbebehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

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