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Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (Besuchervisum)
Stand 30.10.2009
Allgemeines
Mit dem vorliegenden Merkblatt sollen Fragen beantwortet werden, die im Zusammenhang mit einer Einladung von Bürgern, die in Deutschland der Visumpflicht unterliegen, auftreten können.
Außerdem soll deutlich gemacht werden, dass aus einer abzugebenden Verpflichtungserklärung gegebenenfalls erhebliche Erstattungsansprüche resultieren können.
Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit (Bonitätsprüfung) des Verpflichtungsgebers unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlich. Der Gastgeber muss nachweisen, dass der Aufenthalt des Gastes in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Versorgung im Krankheitsfall und einer möglichen Rückführung, finanziell abgesichert ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf den gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalt und auch auf Zeiträume illegalen Aufenthaltes. Für die Feststellung der Bonität können nur solche Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die nachträglich nicht verändert werden können. Die bloße Vorlage von Kontoauszügen oder eines Sparbuches ist daher nicht ausreichend.
Bei der Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit sind auch die monatlichen Ausgaben des Verpflichtungsgebers zu berücksichtigen (z.B. Miete, Belastungen bei Hauseigentum, Nebenkosten, Versicherungen, Unterhaltsverpflichtungen usw.).
Bei sich Verpflichtenden, die Leistung nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, kann eine Bonität nicht bescheinigt werden. In diesem Fall darf durch die Ausländerbehörde keine Verpflichtungserklärung ausgehändigt werden.
Ist die Pfändungsfreigrenze unterschritten, kann von der Ausländerbehörde die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen verlangt werden. Der Geldbetrag oder das Sparbuch muss dann wegen der unzureichenden Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers von einem Dritten kommen.
Unrichtige oder unvollständige Angaben sind strafbar. Der Ausländer darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen.
Der Gastgeber muss sich deshalb mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung dazu verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufzukommen. Dazu gehören die Versorgung mit Wohnraum, die Versorgung im Krankheitsfall (z.B. Arztkosten, Medikamente, Krankenhauskosten), die Kosten für Pflegebedürftigkeit und die Kosten für die Ausreise (z.B. Flugticket, Abschiebekosten).
Um das Risiko von unvorhergesehenen Krankheitskosten auszuschließen, muss eine gültige Reisekrankenversicherung nachgewiesen werden. Der Verpflichtungsgeber hat auch für die Krankheitskosten aufzukommen, die nicht von einer Krankenversicherung übernommen werden oder die über der Mindestdeckungssumme der Krankenversicherung liegen.
Die abzugebende Verpflichtungserklärung muss eindeutig erkennen lassen, für welchen Aufenthaltszweck und für welche Gesamtaufenthaltsdauer sie gelten soll.
Benötigte Unterlagen
- Pass oder Personalausweis des Gastgebers
- Nachweis der Bonität insbesondere durch
- Lohn-/Gehaltsbescheinigungen über monatliches Nettoeinkommen der letzten drei Monate; Rentenbescheid
- Bankbürgschaften
- Steuerbescheid bei Selbständigen (in der Regel ist der letzte vorliegende Steuerbescheid ausreichend)
- Bescheinigung eines Steuerberaters zur Gewinnermittlung
- "Bescheinigung in Steuersachen" des Finanzamtes
- Nachweis ausreichenden Wohnraums durch Vorlage eines Mietvertrages oder Nachweis über Wohneigentum, beispielsweise durch Vorlage eines notariellen Kaufvertrages, eines Grundbuchauszuges oder eines aktuellen Grundsteuerbescheides (nicht erforderlich bei Kurz- oder Besuchsaufhalten)
- vollständig ausgefüllter Fragebogen (wird von der zuständigen Ausländerbehörde ausgereicht)
Kommt die Ausländerbehörde in Folge ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass weder Nachweis noch Glaubhaftmachung erbracht sind, darf dem Verpflichtungsgeber keine Verpflichtungserklärung ausgehändigt werden.
Reisekrankenversicherung
Der Nachweis einer Reisekrankenversicherung muss als zusätzliche Voraussetzung gegenüber der für die Prüfung zuständigen deutschen Auslandsvertretung erbracht werden.
Die Reiseversicherung kann vom Besucher im Wohnsitzland oder ggfs. auch vom Gastgeber für den Besucher abgeschlossen werden. Sie muss etwaige Kosten für die Rückführung im Krankheitsfall in das Heimatland sowie die Kosten für ärztliche Nothilfe und Notaufnahme im Krankenhaus abdecken. Die Mindestdeckungssumme beträgt 30.000,- €. Die Versicherung muss für das gesamte Hoheitsgebiet der Staaten, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind sowie für die gesamte Dauer des Aufenthaltes gültig sein.
Zuständige Behörden, Verfahren
Zuständig für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung ist die Ausländerbehörde, die für den vorgesehenen Aufenthaltsort des Ausländers zuständig ist. Dort wird auch die Bonität des Einladenden geprüft und seine Unterschrift beglaubigt.
Das von der Ausländerbehörde an den Verpflichtungsgeber ausgehändigte Original der Verpflichtungserklärung ist an den Besucher aus dem Ausland weiterzuleiten. Dieser muss die Verpflichtungserklärung bei der für seinen Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Besuchsvisums vorlegen.
Die Erteilung des Visums erfolgt durch die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften/ Konsulate). Das Visum muss grundsätzlich durch den Reisenden selbst beantragt werden.
Geltungsdauer eines Besuchsvisums
Ein Visum für Touristen oder Geschäftsreisende berechtigt zu einem Aufenthalt von bis zu 3 Monaten pro Halbjahr, gerechnet ab dem Datum der ersten Einreise.
Gebühren
Für die Entgegennahme und Prüfung einer Verpflichtungserklärung durch die zuständige Ausländerbehörde wird eine Gebühr nach geltendem Recht erhoben (z. Zt. 25,- € nach § 47 Abs. 1 Nr. 12 Aufenthaltsverordnung). Darin enthalten ist auch die Beglaubigung der Unterschrift des Verpflichtungsgebers.
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