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Vogtlandkreis aktuell

Änderungen im Waffenrecht 2009



Am 11. März 2009 tötete ein 17-jähriger in einer Schule im baden-württembergischen Winnenden mit einer großkalibrigen Pistole fünfzehn Menschen und sich selbst. Nach den polizeilichen Ermittlungen gehörte die Schusswaffe dem Vater des Täters, der diese als Sportschütze legal besaß, jedoch nicht in dem vorgeschriebenen Waffenschrank aufbewahrte, so dass der Täter unberechtigt auf die Waffe zugreifen konnte.
Diese Tat wäre nicht möglich gewesen, wenn Waffe und Munition gemäß den strengen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften getrennt voneinander eingeschlossen gewesen wären. Deutschland verfügt bereits über eines der schärfsten Waffengesetze der Welt. Doch auch die schärfsten waffenrechtlichen Vorschriften können den unbefugten Zugriff auf Schusswaffen nicht verhindern, wenn Waffenbesitzer gegen diese Regelungen fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen. Insoweit trägt in erster Linie jeder Waffenbesitzer selbst die Verantwortung für die sichere Aufbewahrung seiner Waffe.

Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen vorgestellt:

Verschärfung der Prüfung des Bedürfnisses
Mit der Änderung des § 4 Absatz 4 WaffG wird - über die einmalige verpflichtende Überprüfung nach drei Jahren hinaus - der Behörde das Ermessen eingeräumt, das Fortbestehen des Bedürfnisses auch fortlaufend prüfen zu können. Bislang wurden lediglich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung mindestens alle drei Jahre geprüft.

Nach § 8 des Waffengesetzes (WaffG) ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, "wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

  1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
  2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind."

Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen ohne Änderung des Grundkontingents stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, wurden die Anforderungen an die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erweitert. So wurde § 14 Absatz 3 WaffG um eine Formulierung ergänzt, die eine Überschreitung des Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme nachweist. Dies gilt zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich mit anderen zu messen.
Nach § 14 Absatz 2 WaffG muss sich der Sportschütze vor Erwerb der ersten Waffe von seinem Schießsportverband - nicht vom eigenen Verein - bescheinigen lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein mit scharfen Waffen trainiert hat und er die Waffe für eine bestimmte anerkannte Schießsportdisziplin braucht. Als Grundkontingent zur Ausübung des Schießsports billigt das Waffengesetz einem Sportschützen drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen.

Anhebung der Altersgrenze für das Schießen mit großkalibrigen Waffen
Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG soll nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Schießen mit so genannten großkalibrigen Waffen nicht mehr möglich sein. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt.

Stärkere Kontrollen der Aufbewahrung von Waffen und Munition
Nach bisheriger Rechtslage konnte die Behörde erst bei begründeten Zweifeln, also Anhaltspunkten für eine unsachgemäße Unterbringung der Waffen, vom Waffenbesitzer Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen verlangen. Nun sind im Waffenrecht erstmals verdachtsunabhängige Kontrollen möglich.
Die Verpflichtung, Waffen gesichert gegen fremden Zugriff aufzubewahren, wurde in der Vergangenheit immer wieder verletzt. Das Risiko, bei einer unangemeldeten Kontrolle ertappt und zur Rechenschaft gezogen zu werden, wird sicher bei vielen Waffenbesitzern zu einer Verhaltensänderung führen. Das höhere Entdeckungsrisiko lässt erwarten, dass sich zukünftig mehr Waffenbesitzer als zuvor an die gesetzlichen Bestimmungen halten.
Neu ist jetzt auch, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Aus der "Holschuld" der Behörde wird eine "Bringschuld" des Waffenbesitzers bzw. Antragstellers. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.

Besondere Sicherungen von Kurzwaffen und Waffenschränken
Nach der bisher geltenden Rechtslage hatte der Besitzer von Waffen und Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Nun hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 5 WaffG eine Ermächtigung geschaffen, die es ihm ermöglicht, Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, die Nachrüstung oder den Austausch vorhandener Sicherungssysteme bei Waffenschränken sowie die Sicherung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen in einer Rechtsverordnung zu regeln. Die gewählte Formulierung ermöglicht es, nicht nur Sicherheitsbehältnisse, sondern auch für großkalibrige Schusswaffen die genannten Sicherungssysteme vorzuschreiben.

Einführung eines nationalen Waffenregisters
Bis zum 31. Dezember 2012 ist ein Nationales Waffenregister zu errichten, in dem bundesweit insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie Daten von Erwerbern, Besitzern und Überlassern dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar zu erfassen und auf aktuellem Stand zu halten sind (§ 43a WaffG).

Übermittlung von Meldedaten bei Zuzug an die Waffenbehörden
Gegenwärtig erhalten die Waffenbehörden vom Zuzug des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis erst dann Kenntnis, wenn die Übersendung der Papierakte erfolgt. Dieser Vorgang nimmt einige Zeit in Anspruch und ist zudem fehleranfällig. Nunmehr wurde § 44 Abs. 2 WaffG dahingehend ergänzt, dass die Waffenbehörden von den Meldebehörden bereits bei Zuzug eines Waffenbesitzers informiert werden.

Vernichtung eingezogener Waffen und Munition
Nach § 46 Abs. 5 Satz 1 wird den Waffenbehörden die Möglichkeit eingeräumt, eingezogene Waffen entschädigungslos zu vernichten.

Strafbewehrung bei vorsätzlichem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften
Der neu eingeführte § 52a WaffG bewehrt die vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungspflichten mit der dadurch hinzukommenden Gefahr des Abhandenkommens von Schusswaffen oder Munition beziehungsweise des Zugriffs Unbefugter mit einer Freiheitsstraße bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe.

Amnestieregelung
Durch die Änderung des § 58 Abs. 8 WaffG wird den Besitzern illegaler Waffen die Möglichkeit eingeräumt, sich legal von diesen zu trennen. Wer eine am 25. Juli 2009 unerlaubt besessene Waffe bis zum 31. Dezember 2009 unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder unerlaubten Verbringens bestraft.
Die Straffreistellung erstreckt sich nicht auf das Führen von Waffen. Des Weiteren kommt ein Ausschluss der Straffreiheit in Betracht, wenn dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen waffenrechtlicher Verstöße bereits bekannt gegeben worden ist oder die Tat im Zeitpunkt der Abgabe der Waffe bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Fazit
Die letzten Änderungen des Waffengesetzes tragen zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei. So wird die Aufbewahrungssicherheit für Waffen und Munition erhöht.
Jugendlichen unter 18 Jahren wird der Zugriff auf großkalibrige Waffen verwehrt, das Schießen in Vereinen wird bis auf eine Ausnahme auf kleinkalibrige Waffen beschränkt (Schießen auf Wurfscheiben mit Einzellader-Flinten).
In Anbetracht der Tatsache, dass es derzeit in den 16 Bundesländern über 400 Waffenbehörden gibt, ist die Einrichtung eines nationalen Waffenregisters außerordentlich wichtig, um einen Gesamtüberblick über die in Deutschland lebenden legalen Waffenbesitzer und die vorhandenen Schusswaffen zu erhalten.
Mit der Amnestieregelung soll die Anzahl illegaler Waffen verringert werden.

 



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