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Vogtlandkreis aktuell

Aufenthaltsbeendigung



Die Aufenthaltsbeendigung
§ 50 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes bestimmt, dass ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Soweit jemand illegal in die Bundesrepublik Deutschland einreist, d.h. bei Visum-Pflicht ohne erforderliches Visum einreist, beginnt die Ausreisepflicht mit Betreten des Bundesgebietes. Ansonsten wird jemand ausreisepflichtig, wenn sein Aufenthaltstitel erlischt. Ein Aufenthaltstitel erlischt z. B. mit Ablauf seiner Geltungsdauer, durch Rücknahme bzw. Widerruf des Aufenthaltstitels sowie durch die Ausweisung des Ausländers. § 56 des Aufenthaltsgesetzes gewährt einem speziellen Personenkreis einen besonderen Ausweisungsschutz. Dies kann dazu führen, dass eine Ausweisung nur noch aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen darf.

Die Duldung
Es gibt Fälle, in denen ein Ausländer trotz bestehender Ausreiseverpflichtung das Land nicht (sofort) verlassen kann. In diesen Fällen ist die Durchsetzung der Ausreisepflicht auszusetzen, solange tatsächliche oder rechtliche Gründe eine Abschiebung unmöglich machen. Dem Ausländer wird dann ein weiterer, vorübergehender Aufenthalt gewährt und eine Duldung ausgestellt. Diese begründet allerdings keinen regulären, rechtmäßigen Aufenthalt. Die Ausreisepflicht des geduldeten Ausländers bleibt bestehen. Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet. Sie wird außerdem widerrufen, wenn die Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen, entfallen.

 



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