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Aufenthaltstitel
Aufenthaltstitel
Grundsätzlich bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis.
Visum § 6 AufenthG
Bereits die Einreise eines Ausländers bedarf grundsätzlich einer Genehmigung. Diese wird in Form eines Visums erteilt. Dabei wird unterschieden zwischen einem Schengen-Visum für
kurzfristige Aufenthalte von bis zu drei Monaten und einem nationalen Visum für längerfristige Aufenthalte.
Aufenthaltserlaubnis § 7 AufenthG
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt wird. Sie wird beispielsweise für einen Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung, der Erwerbstätigkeit und aus familiären Gründen für einen Familiennachzug zu Deutschen erteilt. Aus der Aufenthaltserlaubnis ergeben sich entsprechend des jeweils verfolgten Aufenthaltszwecks verschiedene Rechtsfolgen, z.B. hinsichtlich der Möglichkeit der Erwerbstätigkeit oder dem Zugang zu sozialen Leistungen.
Die Blaue Karte EU ist eine gesondert geregelte Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung für Hochqualifizierte, welche unter erleichterten Bedingungen (u. U. ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit) erteilt werden kann. Sie führt nach 18 Monaten zur Mobilität innerhalb von Teilen der Europäischen Union. Eine Niederlassungserlaubnis ist bereits nach 21 Monaten möglich.
Niederlassungserlaubnis § 9 AufenthG
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Sie darf nur ausnahmsweise mit einem Verbot oder einer Beschränkung der politischen Betätigung gemäß § 47 Aufenthaltsgesetz sowie in den Fällen des § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage erteilt werden. Die Niederlassungserlaubnis verleiht immer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG §§ 9a - 9c AufenthG
Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG wurde ein neuer Aufenthaltstitel in das Aufenthaltsgesetz eingeführt. Das ist ein eigenständiger unbefristeter Aufenthaltstitel neben der Niederlassungserlaubnis.
Durch die §§ 9a - 9c AufenthG wird insbesondere die Rechtsstellung von in Deutschland langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen geregelt und § 38a AufenthG enthält eine Regelung zum Aufenthaltsrecht von in anderen Mitgliedsstaaten langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in Deutschland.
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