

Das
Vogtland
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Vogtlandkreis aktuell
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Aufgaben Asylrecht
Bearbeitung asylrechtlicher Angelegenheiten nach dem Asylverfahrengesetz
Asylbewerber werden dem Landkreis als untere Unterbringungsbehörde landesintern zugewiesen. Der Asylbewerber hat gemäß § 55 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Für die Durchführung des Asylverfahrens erhalten Asylsuchende eine Aufenthaltsgestattung. Der Aufenthalt ist räumlich auf den Bereich der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt. Die Aufenthaltsgestattung ist auf längstens 6 Monate befristet und kann mit Auflagen versehen werden. Sie erlischt, wenn eine Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar ist bzw. wenn die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar ist; unabhängig davon, welche Gültigkeit in der Aufenthaltsgestattung selbst bescheinigt ist.
Entscheidung über Anträge auf Auflagenänderungen
- Prüfung und Erteilung von Erlaubnisscheinen zum vorübergehenden Verlassen des Geltungsbereiches der Aufenthaltsgestattung
- Prüfung und Erteilung von Arbeitsgenehmigungen in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit
- Entscheidung über die Umverteilung von Asylbewerbern innerhalb des Vogtlandkreises, innerhalb Sachsens sowie länderübergreifend (in Zusammenarbeit mit der oberen Landesbehörde)
- Entscheidung über Anträge auf dezentrale Unterbringung von Asylbewerbern in Wohnungen
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