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Vogtlandkreis aktuell

Vereinbarung zum Umgang mit dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung



Durch den Bundesgesetzgeber wurde im Kinder- und Jugendhilfegesetz eine Ergänzung mit den §§ 8a und 72a vorgenommen, die den Abschluss von Vereinbarungen mit allen Trägern von Einrichtungen und Diensten im Bereich des SGB VIII vorsieht bzw. klare Regelungen für die persönliche Eignung von Mitarbeitern/in der Jugendhilfe Tätigen erfordert. Um diesen Gesetzesauftrag zu erfüllen, hat der Jugendhilfeausschuss des Vogtlandkreises in seiner Sitzung am 8. März 2006 eine Mustervereinbarung mit entsprechenden Anlagen beschlossen.

Das Jugendamt geht davon aus, dass auch bisher alle Fachkräfte in der Jugendhilfe - angefangen von der Jugendarbeit bis hin zu den Kindertageseinrichtungen - die Aufgaben des Schutzes des Kindeswohles sehr ernst genommen haben. Aufgrund zahlreicher schlimmer Fälle von Kindestötungen in Deutschland hat der Bundesgesetzgeber versucht, mit der Konkretisierung im Sinne einer Vereinbarung eine Fokussierung der Problematik Kindeswohlgefährdung vorzunehmen. Damit kann neben der Sensibilisierung vor allem auch ein falsch verstandener Umgang mit dem Thema abgewendet werden, der zu unvorsichtigen Anschuldigungen und Fehlhandlungen führt.

Um die Vereinbarung praxiswirksam umsetzen zu können ist es wichtig, alle "Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendhilfe" und insbesondere auch Ehrenamtliche spezieller auf die Thematik Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung vorzubereiten, ihnen Grundwissen und Handlungsoptionen zu vermitteln. Dies sollte in den jeweiligen Dienstberatungen stattfinden aber auch dazu führen, dass bestimmte Dienstanweisungen und innerverbandliche bzw. innerkommunale Handlungsrichtlinien entsprechend zu überarbeiten bzw. zu ergänzen sind.

Die Umsetzung der Vereinbarung zum Umgang mit dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung soll nicht die Garantenstellung des Jugendamtes ersetzen, sondern dazu führen, dass im Sinne einer präventiven Arbeit frühzeitig soziale Brennpunkte erkannt und mit entsprechenden Mitteln und Methoden geholfen werden kann. Entscheidend ist, dass in den jeweiligen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich klare Festlegungen zum Umgang und zur Reaktion auf Kindeswohlgefährdungen festgelegt werden. Sollten die eigenen Ressourcen nicht ausreichen den Fall zu lösen bzw. eine akute Gefährdung vorliegen, sind unmittelbar die Mitarbeiter des Sozialteams in den jeweiligen Sozialregionen des Vogtlandkreises zu informieren. Im Sinne einer fachlichen Beratung und Rücksprache können auch die unter nachfolgendem Link "Liste Fachkräfte Kindeswohlgefährdung" aufgeführten Fachkräfte einbezogen werden.

Liste Fachkräfte Kindeswohlgefährdung
Mustervereinbarung zur Kindeswohlgefährdung - Jugendamt Vogtlandkreis
Anlage zur Mustervereinbarung Kindeswohlgefährdung - Jugendamt Vogtlandkreis

Hinweise im Zusammenhang mit dem Einsatz von Beschäftigten im Rahmen des Kombilohnmodells, in ABM Maßnahmen und 1 Euro-Jobs bei freien und öffentlichen Trägern, welche Aufgaben nach dem SGB VIII wahrnehmen

Im Handbuch des Deutschen Jugendinstitutes "Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialdienst" werden u.a. grundlegende Begrifflichkeiten, Gefährdungsaspekte, Handeln bei Kindeswohlgefährdungen und Umgang mit Belastungen ausführlich beschrieben.

Handbuch Deutsches Jugendinstitut zur Kindeswohlgefährdung

 



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