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Vogtlandkreis aktuell

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung



Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung oder Straßenverkehrszulassungsordnung beträgt die reguläre Verfolgungsverjährung 3 Monate. Diese Zeit beginnt nach jeder Unterbrechungshandlung erneut zu laufen.


Es unterbrechen z.B.:

Die erste Anhörung bzw. Verwarnung des Betroffenen bzw. die erste Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Verfahren eröffnet wird. Bei einer schriftlichen Anhörung unterbricht schon der Erlass dieser Anhörung. Es kommt nicht darauf an, wann bzw. ob das Schriftstück den Betroffenen erreicht, wenn dieses alsbald nach dem Erlass in den Geschäftsgang gelangt.

Die Ermittlung des Aufenthaltes des Betroffenen, wenn das Verfahren vorher vorläufig eingestellt wurde.

Der Erlass des Bußgeldbescheides unterbricht ebenfalls, jedoch für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zur Vorlage der Unterlagen bei dem zuständigen Amtsgericht. Diese Zeit wird oft benötigt, um Nachermittlungen anzustellen, wenn der Betroffene im Einspruchsverfahren neue Tatsachen beibringt, welche den Tatvorwurf entkräften können.

 



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